Rz. 15

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümereintragung muss zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen.[41] Nach der ursprünglichen Fassung des § 82 GBO genügte es, wenn begründeter Anlass zu der Annahme bestand, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist. In der geltenden Fassung verlangt die Vorschrift vom Grundbuchamt die Feststellung, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist. Hiervon muss das Grundbuchamt positive Kenntnis haben und überzeugt sein. Die bloße Vermutung oder die Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit genügen nicht. Auf welche Weise das Grundbuchamt die Überzeugung von der Unrichtigkeit erlangt, ist nicht entscheidend. Es ist möglich, dass dem Grundbuchamt bereits aufgrund seiner Amtstätigkeit die erforderlichen Tatsachen bekannt werden, um von der Unrichtigkeit überzeugt zu sein. Auch durch eine Mitteilung des Nachlassgerichts nach § 83 GBO kann das Grundbuchamt die notwendige Kenntnis erhalten. Ebenso kann das Grundbuchamt Kenntnis durch eine Mitteilung seitens einer Behörde erlangen. So sollte die Flurbereinigungsbehörde, wenn eine Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümereintragung feststellt, dem Grundbuchamt hiervon Mitteilung machen und die Durchführung des Berichtigungszwangsverfahrens anregen. Möglich ist weiter, dass ein Beteiligter die Einleitung des Berichtigungszwangsverfahrens anregt[42] und dadurch das Grundbuchamt zu einer Tätigkeit veranlasst.

 

Rz. 16

Zu Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Grundbuchs ist das Grundbuchamt nur genötigt, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die nach den Erfahrungen des Lebens den Schluss zulassen, dass der buchmäßige Eigentümer nicht mehr der wahre Eigentümer ist. Das wird beispielsweise der Fall sein, wenn seit der Eintragung des Eigentümers ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass die Annahme berechtigt ist, der eingetragene Eigentümer sei nicht mehr am Leben.

 

Rz. 17

Steht fest, dass das Grundbuch hinsichtlich der Eigentümereintragung unrichtig geworden ist, so muss das Grundbuchamt zur Anwendung des Berichtigungszwangs notfalls den oder die Rechtsnachfolger des eingetragenen Eigentümers gem. § 26 FamFG von Amts wegen ermitteln. Solange dem Nachlassgericht, bei dem das Grundbuchamt anzufragen haben wird, das Vorhandensein eines Testaments nicht bekannt ist und die gesetzlichen Erben nicht nachweisen, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung errichtet hat, wird das Grundbuchamt das Verfahren gegen die gesetzlichen Erben einleiten können.[43] Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung der antragsverpflichteten (Mit-)Erben (s. dazu Rdn 29) auch die Hilfe des Nachlassgerichts in Anspruch nehmen. Da in diesem Stadium des Verfahrens im Falle des § 82 GBO noch dieselben Voraussetzungen wie im Fall des § 82a GBO gelten (vgl. § 82a GBO Rdn 2), ist auch hier § 82a S. 2 GBO anwendbar.[44] An die Ermittlungen des Nachlassgerichts ist indes das Grundbuchamt nicht gebunden; sondern es hat eine eigene Bewertung vorzunehmen.[45] Das Grundbuchamt darf sich aber nicht darauf beschränken, lediglich vorläufige Feststellungen über den Erben zu treffen und diesem sodann den Nachweis seiner Nachfolge bzw. die Existenz weiterer Miterben aufgeben;[46] das würde mit § 26 FamFG und dem eindeutigen Wortlaut des § 82 GBO in Widerspruch stehen, wonach nur der Antragsberechtigte, aber nicht der mutmaßliche Eigentümer verpflichtet werden kann.

[42] KG JFG 14, 448; KG JFG 14, 421.
[43] KG JFG 14, 423; OLG Naumburg FGPrax 2013, 158.
[44] OLG Hamm FGPrax 2013, 197; Hügel/Holzer, § 82 Rn 15.
[45] Hügel/Holzer, § 82 Rn 15; Hesse, DFG 1943, 17, 19.
[46] OLG Frankfurt ZEV 2015, 366; OLG Hamm FamRZ 2015, 1134; OLG Hamm FGPrax 2013, 197; OLG München FGPrax 2020, 52; OLG Naumburg v.11.7.2016 – 12 Wx 7/16, juris.

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