Leitsatz (amtlich)

Zur Festsetzung eines Zwangsgeldes im Grundbuchberichtigungszwangsverfahren.

 

Verfahrensgang

AG Burg (Beschluss vom 03.05.2012)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Zwangsgeldbeschluss der Rechtspflegerin des AG - Grundbuchamtes - Burg vom 3.5.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000 EUR.

 

Gründe

A. Im Grundbuch von B. Blatt ... sind als Eigentümer der im Beschlussrubrum näher bezeichneten verfahrensgegenständlichen Grundstücke noch R. G. und G. G. in ehelicher Vermögensgemeinschaft verzeichnet. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Kinder der vormaligen Miteigentümerin G., deren Ehe mit dem Miteigentümer R. G. geschieden wurde. Der Aufenthalt des Miteigentümers R. G. ist nicht bekannt, für ihn hat das AG Burg deshalb mit Beschluss vom 11.2.1997 einen Abwesenheitspfleger mit dem Wirkungskreis "Verwaltung und Auseinandersetzung des im Grundbuch von B. Blatt ... eingetragenen Miteigentumsanteils" bestellt.

Die Miteigentümerin G. G. verstarb am 10.10.1998 in L., wovon das Grundbuchamt durch ein Schreiben der Grundpfandrechtsgläubigerin, der Sparkasse J. vom 27.4.2010 erfuhr. Die Sparkasse J. regte zugleich an, ein Grundbuchberichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO einzuleiten.

Ausweislich einer Auskunft des AG - Nachlassgerichts - Lauterbach kommen als gesetzliche Erben laut Sterbefallanzeige nur die Beteiligten als Kinder der zu Lebzeiten von dem Miteigentümer R. G. geschiedenen Erblasserin in Betracht. Dass die Erblasserin ein Testament errichtet hätte, ist nicht bekannt.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes forderte daraufhin die Beteiligten mit jeweils gesondertem Schreiben vom 30.4.2010 auf, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Erblasserin zu beantragen, und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, welche Nachweise zur Feststellung der Erbfolge benötigt würden.

Da die Beteiligten auf das Aufforderungsschreiben nicht reagierten, erinnerte das Grundbuchamt sie mit weiteren Schreiben vom 11.8.2011 an die Grundbuchberichtigung. Da auch die hierbei gesetzte Frist ergebnislos verstrich, wiederholte die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes unter dem 27.10.2010 die erteilten Auflagen mit weiterer Fristsetzung gegenüber jedem Beteiligten und drohte zugleich an, bei ergebnislosem Ablauf der Frist ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR zu verhängen oder ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten anzuordnen. Daraufhin meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und zu 2) am 26.11.2010 zur Akte und erbat eine angemessene Verlängerung der den Beteiligten gesetzten Stellungnahmefrist, da die Feststellung der Erbfolge noch weiterer Nachforschungen bedürfe. Mit Schriftsatz vom 17.1.2011 ließen die Beteiligten zu 1) und zu 2) das Grundbuchamt wissen, dass sie gegenwärtig Verhandlungen mit der Grundpfandrechtsgläubigerin über einen Erwerb des Miteigentumsanteils führen würden.

Das Grundbuchamt hat - nach einer entsprechenden Anfrage bei der Sparkasse J. über den Sachstand der Vergleichsgespräche - den Beteiligten mit Schreiben vom 7.2.2011 jeweils erneut aufgegeben, die Grundbuchberichtigung nunmehr zu beantragen und binnen zehn Tagen nachzuweisen, dass ein Erbschein bei dem Nachlassgericht beantragt wurde. Innerhalb der bis zum 15.3.2011 verlängerten Nachfrist beantragte die Beteiligte zu 3) bei dem AG - Nachlassgericht - Lauterbach die Erteilung eines Erbscheins nach der verstorbenen Erblasserin G. G.. Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins allerdings mit Beschluss vom 30.8.2011 zurückgewiesen, weil die Antragstellerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Trotz mehrfacher schriftlicher Erinnerung des Nachlassgerichts vom 11.4.2011, 19.5.2011 und 27.6.2011 seien die angeforderten Personenstandsurkunden, nämlich die Sterbeurkunden der Erblasserin und deren früheren Ehemanns R. G. und die Geburtsurkunden der Beteiligten, nicht vorgelegt worden.

Von der Zurückweisung des Erbscheinsantrages erlangte das Grundbuchamt erst auf dessen Sachstandsanfrage bei dem Nachlassgericht hin am 21.2.2012 Kenntnis. Da sich die Beteiligten auch im Folgenden nicht um die Einleitung eines Grundbuchberichtigungsverfahrens bemühten, hat das Grundbuchamt schließlich mit Beschlüssen vom 3.5.2012 zur Erzwingung der gerichtlichen Anordnungen vom 30.4.2010, 11.8.2010 und 27.10.2010 gegen die Beteiligten jeweils ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR festgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Zwangsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 FamFG gegen die berichtigungspflichtigen Beteiligten anzuordnen gewesen sei, weil sie nicht in zielführender Weise im Grundbuchberichtigungsverfahren tätig geworden seien.

Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1) am 9.5.2012 zugestellten Zwangsgeldbeschluss hat er mit einem am 23.5.2012 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensvertreters sofortige Beschwerde eingelegt.

Er ...

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