Rz. 41

[Autor/Stand] Nach § 160 Abs. 7 BewG bilden Stückländereien eine selbständige wirtschaftliche Einheit und damit einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Eine Stückländerei liegt vor, wenn es sich um eine einzelne Fläche handelt, die land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern, die der Bewirtschaftung der Flächen dienen, nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern langfristig einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen selbst bewirtschafteten Flächen und verpachteten Flächen besteht, sofern es sich dabei um einen Dauerzustand handelt. Ein derartiger Dauerzustand wird unterstellt, wenn die Pachtdauer am Bewertungsstichtag noch mindestens 15 Jahre besteht. Ist aus der Sicht des Bewertungsstichtages festzustellen, dass innerhalb dieses Zeitraumes die Wiederaufnahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch den Eigentümer der Flächen möglich ist, ist weiterhin davon auszugehen, dass es sich um einen erbschaftsteuerlich begünstigten Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Hieraus folgt, dass die Einstufung von Flächen als Stückländerei besondere erbschaftsteuerliche Bedeutung hat. Sind Flächen entsprechend einzustufen, handelt es sich insoweit nicht um begünstigtes Vermögen i.S. des § 13b ErbStG. Im Übrigen wird auf die Kommentierung zu § 160 BewG verwiesen.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Der Wert einer Stückländerei besteht nach § 168 Abs. 2 BewG nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils. Dieser Wert wird nach den Grundsätzen zur Mindestbewertung ermittelt. Siehe dazu die Kommentierung zu § 164 BewG.

 

Rz. 45– 47

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
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