Rz. 235

[Autor/Stand] Stückländereien bilden eine selbständige wirtschaftliche Einheit und damit einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wobei mehrere Stückländereien in der Hand eines Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden können. Eine Stückländerei liegt vor, wenn es sich um eine einzelne Fläche handelt, die land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und einem anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Grund einer Nutzungsüberlassung dauernd zu dienen bestimmt ist. Die Besonderheit besteht darin, dass die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern, die der Bewirtschaftung der Flächen dienen, nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens, sondern dem Betriebsinhaber gehören. Voraussetzung für die Bewertung einer Fläche als Stückländerei ist allerdings, dass diese am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt ist. Diese zeitliche Regelung hat insb. Bedeutung für die Frage, ob begünstigtes Vermögen i.S. der §§ 13a und 13b ErbStG vorliegt. Stückländereien gehören ausdrücklich nicht zum begünstigten Vermögen.[2]

 

Rz. 236

[Autor/Stand] Bei Stückländereien geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen selbst bewirtschafteten Flächen und verpachteten Flächen besteht, sofern es sich dabei um einen Dauerzustand handelt. Ein derartiger Dauerzustand wird unterstellt, wenn die Pachtdauer am Bewertungsstichtag noch mindestens 15 Jahre besteht. Hierbei ist auf die vertraglichen Gestaltungen und auch auf die Möglichkeiten der Verlängerung des eingegangenen Pachtvertrages abzustellen. Bei der Überprüfung von Pachtverhältnissen ist allerdings zu beachten, dass jährliche Pachtverlängerungen, auch wenn sie in der Vergangenheit wiederholt erfolgt sind, dieses Kriterium nicht erfüllen.

 

Rz. 237

[Autor/Stand] Ist aus der Sicht des Bewertungsstichtages festzustellen, dass innerhalb des genannten Zeitraumes von 15 Jahren die Wiederaufnahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch den Eigentümer der Flächen möglich ist, ist weiterhin davon auszugehen, dass es sich um einen erbschaftsteuerlich begünstigten Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt. In diesem Fall ist auch erbschaftsteuerrechtlich von begünstigten Vermögen auszugehen. Mit dieser zeitlichen Festlegung verfolgt der Gesetzgeber eine typisierende Abgrenzung zwischen der Möglichkeit der Wiederaufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit und einer vermögensverwaltenden Tätigkeit land- und forstwirtschaftlicher Flächen und der damit einhergehenden unterschiedlichen erbschaftsteuerlichen Behandlung.[5]

 

Rz. 238

[Autor/Stand] Für die Annahme von Stückländereien ist die Größe der Fläche ohne Belang. Flächen, die trotz ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zum Grundvermögen gehören, scheiden hier selbstverständlich und von vornherein aus. Danach ist eine Stückländerei z.B. gegeben, wenn ein Nichtlandwirt einen ihm gehörenden Acker oder eine Wiese an einen Landwirt verpachtet. Die Grundstücksfläche bildet einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und ist dem Eigentümer zuzurechnen.

 

Rz. 239

[Autor/Stand] Unter den Begriff der Stückländereien fallen auch Flächen, die ein Landwirt an einen anderen Landwirt verpachtet, weil die Wirtschaftsgebäude und die Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung dieser Flächen dienen, nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Auch beim verpachteten Kleingartenland und Dauerkleingartenland handelt es sich um Stückländereien. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Beschränkung hinsichtlich der Größe der Stückländereien. Es können mithin auch größere Flächen unter diesen Begriff fallen. Allerdings ist auch hier die zeitliche Komponente zu beachten. Somit ist auch bei den an andere Landwirte verpachteten Flächen, bei welchen am Bewertungsstichtag kein Verpachtungsvertrag mit mindestens 15-jähriger Restlaufzeit vorliegt, sowie bei Privatpersonen, die entsprechende Flächen nicht verpachten[8], nicht von Stückländereien nach § 160 Abs. 7 BewG auszugehen. Diese Flächen sind nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten.[9]

 

Rz. 240

[Autor/Stand] Hat der Eigentümer einer größeren Fläche von Stückländereien diese an mehrere Pächter verpachtet, so kann es geboten sein, diese Stückländereien nicht zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, sondern entsprechend der Zahl der Pächter in mehrere wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen.[11]

 

Rz. 241

[Autor/Stand] Der Wert einer Stückländerei besteht nach § 168 Abs. 2 BewG nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils. Dieser Wert wird nach den Grundsätzen zur Mindestbewertung ermittelt (vgl. dazu die Kommentierung zu § 164 BewG).

 

Rz. 242– 244

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Sta...

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