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Weiter kann eine Abwehr von Vertiefungen nach §§ 909, 1004 Abs. 1 BGB verlangt werden. Dies hat, da gerade in Innenstadtlagen häufig tiefe Baugruben erforderlich sind, in der Praxis erhebliche Bedeutung. Dem Anspruchsgegner (der Anspruch kann sich sowohl gegen den Eigentümer, den Bauherrn wie auch den Bauunternehmer richten) steht es dabei frei, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder für eine ausreichende anderweitige Befestigung zu sorgen.

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