Rz. 7

a) Für Nießbrauchrechte, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, subjektiv-persönliche Vorkaufsrechte, Grundpfandrechte, Pfandrechte an verpfändungsfähigen Grundstücksrechten und subjektiv-persönliche Reallasten sowie Vormerkungen und Widersprüche gilt das im Bereich des § 23 GBO (siehe § 23 GBO Rdn 6 ff.) zur Zulässigkeit der zeitlichen Beschränkung jener Rechte Ausgeführte entsprechend.

 

Rz. 8

b) Aus den §§ 161 Abs. 2, 163 BGB ergibt sich weiterhin die grundsätzliche Zulässigkeit, auch die übrigen beschränkten dinglichen Rechte mit einer auflösenden Bedingung oder Befristung zu versehen. Unzulässig ist jedoch die auflösend bedingte Bestellung von Erbbaurechten (§ 1 Abs. 4 S. 1 ErbbauRG) sowie von Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten (§§ 31 Abs. 3, 33 Abs. 1 S. 2 WEG).

 

Rz. 9

Auflösende Befristungen sind beim Erbbaurecht in analoger Anwendung des § 1 Abs. 4 S. 1 ErbbauRG ebenfalls unzulässig, wenn das Ende zwar gewiss, der genaue Termin für die Beendigung aber offen ist (dies certus an, incertus quando, vgl. Rdn 5, für Einzelheiten siehe § 23 GBO Rdn 7).[9] Gleiches muss konsequenterweise für Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte gelten (vgl. § 23 GBO Rdn 8).

 

Rz. 10

c) Bei subjektiv-dinglichen Rechten ist eine Bindung an die Person des Berechtigten nur in der Weise möglich, dass er als Dritter angesehen wird, nicht als Eigentümer des herrschenden Grundstücks (siehe § 23 GBO Rdn 9). Nach dieser Maßgabe aber kann der Bestand eines subjektiv-dinglichen Rechts an das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, den Tod des aktuell Berechtigten oder eine sonstige auflösende Bedingung (z.B. Heirat) oder einen kalendarischen Endtermin geknüpft werden. Dasselbe gilt bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften, wenn es auf den Tod eines Gesellschafters oder auf den Tod des letzten von explizit benannten Gesellschaftern ankommen soll.[10] Es geht dabei stets um die in § 24 Fall 2 oder Fall 3 GBO geregelten Gestaltungen (nicht § 24 Fall 1 GBO und § 23 Abs. 1 GBO), weil nicht auf den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks (also auf den Berechtigten als solchen) abgestellt wird, sondern auf eine bestimmte Person – unabhängig davon, ob diese zu einem bestimmten Zeitpunkt (noch) der Berechtigte sein wird.

[9] BGH NJW 1969, 2043, 2045; OLG Celle Rpfleger 1964, 213, 214 m. Anm. Diester; Ingenstau/Hustedt/Hustedt, § 1 Rn 127.

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