Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2, 4 und 5 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes xxx vom 22.06.2020 - Gz.: ... - aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung, mit der das Grundbuchamt xxx Hindernisse im Hinblick auf die Eintragung eines Eigentumswechsels und eines Nießbrauchsrechts aufgezeigt hat.

Mit notarieller Urkunde vom 09.12.2019 (UR-Nr. ... des Notars N2 mit Sitz in ...) überließen die Beteiligten zu 1 und 2 unentgeltlich im Wege der Schenkung den Beteiligten zu 3 bis 5, ihren minderjährigen Enkelkindern, verschiedenen Grundbesitz. Dieser Grundbesitz ist in Ziffer I.1. bis I.3. der Urkunde aufgeführt: der unter I.1. genannte Grundbesitz ist in der Gemarkung xxx gelegen, gehört der Beteiligten zu 2 allein und wurde dem Beteiligten zu 3 überlassen (hier mithin nicht verfahrensgegenständlich); der unter I.2. genannte Grundbesitz - Grundbuch von X., Blatt B2 - steht im Alleineigentum des Beteiligten zu 1 und wurde der Beteiligten zu 4 übertragen; der unter Ziffer I.3. genannte Grundbesitz - Grundbuch von X., Blatt B1 - steht im Eigentum einer von den Beteiligten zu 1 und 2 gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts und wurde der Beteiligten zu 5 überlassen. Gemäß Ziffer III. der Urkunde behielten sich die übertragenden Beteiligten zu 1 und 2 jeweils den Nießbrauch an dem bezeichneten Grundbesitz auf Lebensdauer vor. Die Eintragung der Nießbrauchsrechte soll mit dem Vermerk erfolgen, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Ablebens des jeweiligen Berechtigten genügt. Speziell im Hinblick auf die Übertragung des auf Blatt B1 verzeichneten Grundbesitzes heißt es:

"3. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 'J1 und J2 R.' bestehend aus den Gesellschaftern J1 R. und J2 R. behält sich auf die Lebensdauer des Längerlebenden der beiden heutigen Gesellschafter den Nießbrauch an dem in Ziffer I.3. näher bezeichneten Grundbesitz vor. (...)

Die Eintragung des Nießbrauchsrechts für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 'J1 und J2 R.' bestehend aus J1 R. und J2 R. in das Grundbuch wird bewilligt und

beantragt

mit dem Vermerk, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Ablebens der beiden heutigen Gesellschafter genügt. (...)"

Unter Ziffer IV. (3. Absatz) der Urkunde heißt es:

"Jeder Vertragsgegenstand ist vermietet. Jeder Erwerber tritt in das jeweilige, dann bestehende Mietverhältnis mit dem Tag des Endes des oder der jeweiligen Nießbrauchsrechte ein. Auf § 1056 BGB wurde hingewiesen."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Urkundeninhalt Bezug genommen. Die Enkelkinder wurden anlässlich der Beurkundung von einem hierfür gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger vertreten.

Der beurkundende Notar und die Notariatsverwalterin beantragten die Eintragung des Eigentumswechsels und der Nießbrauchsrechte.

Hierauf erließ das Grundbuchamt am 22.06.2020 eine Zwischenverfügung und teilte darin folgende Eintragungshindernisse mit: Im Hinblick auf das auf Blatt B1 verzeichnete Grundstück sei einziger Berechtigter des Nießbrauchs die GbR und nicht die jetzigen Gesellschafter. Die vereinbarte Löschungserleichterungsklausel sei problematisch, weil Miteigentumsanteile an der GbR außerhalb des Grundbuchs übergehen könnten, so dass sich die Zahl der Gesellschafter erhöhe bzw. eine Fortführungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart sei und die Gesellschaft trotz Todes der jetzigen Gesellschafter weiterbestehe. Andererseits könne die GbR mit dem Tod des Erstversterbenden bereits aufgelöst sein, wenn die Eheleute einzige Gesellschafter blieben. Um Berichtigung gemäß §§ 13, 19, 29 GBO werde gebeten.

Darüber hinaus sei die familiengerichtliche Genehmigung in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Die Übertragung auf die minderjährigen Enkelkinder sei nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil mit dem Erwerb eines vermieteten Grundstücks eine persönliche Haftung verbunden sei. Übernehme das Mündel persönliche Lasten, sei der schenkungsweise Erwerb gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB genehmigungspflichtig.

Nach Schriftwechsel mit der Notariatsverwalterin erläuterte das Grundbuchamt mit weiterem Schreiben vom 08.10.2020, die Löschungserleichterungsklausel nach § 23 GBO stelle auf die Lebensdauer des Berechtigten - hier die GbR - ab. Dies bedeute, dass sich diese nicht auf die Gesellschafter beziehen dürfe, sondern auf das Bestehen der GbR.

Nach weiterem Schriftwechsel zwischen der Notariatsverwalterin und dem Grundbuchamt nahm der jetzige Verfahrensbevollmächtigte, Notar N1, unter dem 11.11.2020 zur Zwischenverfügung Stellung. Nach § 23 Abs. 2 GBO könne ein auf die Lebensdauer einer Person beschränktes Recht wie der Nießbrauch ohne Fristablauf oder Bewilligung gelöscht werden, wenn im Grundbuch der Vermerk eingetragen sei, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Ablebens des Berechtigten genüge. Entsprechendes gelte nach § 24 GBO, wenn das Recht mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses erlösche. Dies sei hier der Fall. Das Recht sei auf die Lebensdauer des Längerleb...

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