Rz. 42

Recht im Sinne des § 19 GBO ist das grundbuchmäßige Recht im Sinne der GBO. Es kann mit dem "Recht im Sinne des BGB" und mit dem "Buchrecht" identisch sein, muss es aber nicht.

 

Rz. 43

Hat die Eintragung für den einen Teil nur einen rechtlichen Vorteil und für den anderen einen rechtlichen Verlust zur Folge (z.B. bei der Eintragung einer Dienstbarkeit), ist nur das Recht des Verlierenden betroffen und damit seine Bewilligung notwendig, die des Gewinnenden nicht. Haben beide Teile mit Sicherheit oder möglicherweise einen rechtlichen Verlust (z.B. bei der Eintragung der Inhaltsänderung einer eingetragenen Dienstbarkeit), ist die Bewilligung beider erforderlich. Sind auf der Seite des verlierenden Teils mehrere Personen beteiligt, müssen alle die Bewilligung abgeben, aber nicht unbedingt gleichzeitig oder in einer Urkunde.

 

Rz. 44

Von einer Grundbucheintragung nicht betroffen ist, wessen grundbuchmäßiges Recht durch die Eintragung nach rechtlichen Wertmaßstäben weder verbessert noch verschlechtert wird. Die dinglichen Rechtsbeziehungen werden durch persönliche oder wirtschaftliche Merkmale des Rechtsinhabers nicht beeinflusst. Der Eigentumswechsel an einem Grundstück benachteiligt deshalb nicht die Inhaber daran bestehender beschränkter dinglicher Rechte (z.B. Wohnungsberechtigte, Grundpfandgläubiger). Umgekehrt hat der Rechtsinhaberwechsel an einem beschränkten dinglichen Recht keine rechtlich ungünstigen Folgen für den Grundstückseigentümer.

 

Rz. 45

Nach § 903 BGB darf der Eigentümer sein Grundstück nach Belieben real oder ideell teilen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Werden dingliche Rechte Dritter bei Teilung auf alle dadurch entstehenden Teile übertragen, dann werden sie rechtlich nicht beeinträchtigt. Deshalb ist die Grundstücksteilung auch ohne Zustimmung der Berechtigten eintragungsfähig. Wirtschaftliche oder verwaltungsmäßige Erschwerungen, die z.B. Grundpfandgläubigern durch Entstehung von Gesamtbelastungen oder zahlenmäßige Vergrößerung der dinglichen Schuldner entstehen, machen jene noch nicht zu "Betroffenen".[74] Eine Einzel- wird zur Gesamtgrundschuld an den neuen Einzelgrundstücken oder Miteigentumsanteilen, ohne dass es einer Zustimmung des Grundschuldgläubigers bedarf, wenn das Grundstück real geteilt oder an mehrere Miteigentümer nach Bruchteilen aufgelassen wird.[75] Nach gleichen Grundsätzen ist die Aufteilung nach dem WEG oder spätere Unterteilung durch den Eigentümer (§ 8 WEG) beim Wohnungs- oder Teileigentum ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer, des Grundpfandgläubigers oder sonstiger dinglich Berechtigter zulässig,[76] ebenso die nachträgliche Aufnahme einer sog. "Öffnungsklausel" in die Gemeinschaftsordnung.[77] Ist an Grundstück und Erbbaurecht ranggleich eine Gesamtgrundschuld eingetragen, kann das Erbbaurecht auch ohne Zustimmung des Grundschuldgläubigers gelöscht werden.[78]

 

Rz. 46

Inhaltsänderungen oder die Aufgabe nachrangiger Rechte berühren weder positiv noch negativ die Rechtsinhaber vorrangig eingetragener Rechte und der daran eingetragenen Belastungen. Die Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen wegen Überbeleihung oder einer Erschwerung der freihändigen Veräußerung ist wirtschaftlicher Art und deshalb rechtlich ohne Bedeutung.

[74] Güthe/Triebel, § 6 Rn 2.
[75] RG RGZ 146, 365; BGH NJW 1961, 1352.
[76] BGH BGHZ 49, 250; BayObLG BayObLGZ 1957, 102 = NJW 1957, 1840; BayObLG BayObLGZ 1958, 273 = DNotZ 1959, 91; BGH Rpfleger 1979, 96.
[78] LG Köln RNotZ 2001, 391.

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