Rz. 11

Ausgehend von dem Grundsatz, dass die in § 43 GBV genannten Personengruppen oder Behördenvertreter, zu denen auch die Notare gehören, berechtigt sind, das Grundbuch auch ohne Darlegung des berechtigten Interesses einzusehen und gerade deswegen bei der Einführung des automatisierten Abrufverfahrens in den 1990er Jahren bewusst keine Veränderung bezüglich der in der Papierwelt geprägten Praxis eintreten sollte,[13] ist die Norm bezogen auf das Protokollierungserfordernis nur von ihrem Abs. 4 her zu verstehen, der die Protokollierung als Ausnahmefall sieht. Auch Abs. 1 (wie auch § 43 GBV) macht deutlich, dass der Notar stets das Grundbuch einsehen kann, nur hat er vor einer Weitergabe bzw. Mitteilung des Grundbuches das berechtigte Interesse (§ 12 GBO) des Mitteilungsempfängers zu prüfen. Daraus wird auch deutlich, dass es nicht darauf ankommt, dass das berechtigte Interesse bereits vor der Einsicht, also bei Durchführung des Abrufverfahrens, vorliegen muss. Die Regel ist, dass der Notar aus den in Abs. 4 Nr. 1 genannten Gründen die Einsicht und auch eine Weitergabe vornimmt.[14] Aber gerade bei Einsichten für den Eigentümer oder Personen, die dem Notar gegenüber ein berechtigtes Interesse außerhalb eines Amtsgeschäftes dartun, kann der beauftragte Notar oft erst nach der erfolgten Einsicht und der Auswertung seines Inhaltes die Entscheidung treffen, ob das dargestellte Interesse sich mit der Faktenlage des Grundbuches deckt und die Weitergabe daher möglich ist.

 

Rz. 12

Konsequenterweise sieht § 85a Abs. 3 S. 1 GBV auch ein Protokoll nicht etwa über die Einsichten vor, die im Wege des automatisierten Abrufs überhaupt getätigt wurden, sondern nur ein Protokoll über die vom Notar vorgenommenen Mitteilungen des Grundbuchinhalts, sofern kein Fall des Abs. 4 vorliegt. Zum Inhalt des Protokolls vgl. § 85 GBV.

 

Rz. 13

Zu Art und Umfang des zu führenden Protokolls vgl. § 85a GBV.

[13] Obwohl dies zum Teil damals auch unter Datenschutzaspekten erörtert wurde. Vgl. auch Erber-Faller in der 6. Aufl. 2005 des vorliegenden Kommentars, § 133 Rn 24 ff. Das Protokoll des Grundbuchamtes dient den aufsichtführenden Stellen im Rahmen von Stichprobenkontrollen (Sicherstellung des Ausschlusses einer kommerziellen Nutzung durch den Abrufberechtigten) und zur Einsicht für betroffene Eigentümer/Inhaber von grundstücksgleichen Rechten.
[14] Davon geht offenbar auch der Gesetzgeber aus, denn im Zusammenhang mit der Erörterung des zulässigen Rechtsmittels (Rn 10) sieht die Begründung die Einsicht und Mitteilung als sonstige Betreuungstätigkeit an, BT-Drucks 17/13136, 20 f. a.E. Wörtlich heißt es dort: "Da aber die Mitteilung des Grundbuchinhalts (die Erteilung von Grundbuchabdrucken) nicht zu den Pflichtaufgaben des Notars gehört, sondern es sich um eine sonstige Betreuungstätigkeit auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege handeln soll (Hervorhebung des Autors), wird eine diesbezügliche Weigerung des Notars im Beschwerdeverfahren lediglich darauf zu überprüfen sein, ob die Entscheidung willkürlich erfolgt ist." In diesem Sinne bereits Bettendorf, Die Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs im Notariat, in: 50 Jahre BNotK, Sonderheft DNotZ 2011, 9 ff., 25: "Da zum Bereich der vorsorgenden Rechtspflege jede Förderung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Rechtsverkehrs gehört, insbesondere auch durch das Register- und Urkundenwesen, ist bereits die Einsichtnahme in das Grundbuch und die Unterrichtung über den Grundbuchinhalt an sich als Betreuung nach § 24 Abs. 1 S. 1 BNotO und damit als Amtstätigkeit eizuordnen."

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