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Es gelten die für die Hypothek bestehenden Regeln. Wegen der fehlenden Akzessorietät der Grundschuld muss der Grundschuldgläubiger aber nicht Inhaber einer gesicherten Forderung sein. Bei der Sicherungsgrundschuld ist dies aber stets der Fall.[98]

[98] Andernfalls könnte der Eigentümer nach dem Sicherungsvertrag Befriedigung aus dem Grundstück verweigern, BGH NJW 1982, 2768; BGH NJW-RR 1991, 305; MüKo-BGB/Lieder, § 1191 Rn 99 m.w.N.

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