Rz. 13

§ 3 Abs. 1 MaBV regelt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, bevor der Kaufpreis nach Baufortschritt vom Bauträger entgegengenommen werden darf. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Erwerber, der seine vertragliche Pflicht der Kaufpreiszahlung erfüllt, auch Eigentümer des Vertragsgegenstandes wird.

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