Rz. 10

Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) ist eine Eigentumsart, deren Wesen sich aus der Bruchteilsgemeinschaft ergibt (§§ 741 ff. BGB).[13] Das Eigentumsrecht mehrerer Personen erstreckt sich zwar auf das ganze Grundstück, aber nur in einem ziffernmäßig bestimmten ideell gedachten und räumlich nicht bestimmbaren Anteil. Das Anteilsrecht eines jeden Miteigentümers ist echtes Eigentumsrecht, über das er nach den sachenrechtlichen Grundsätzen (§§ 873; 925 BGB) und den unabdingbaren Grundregeln der §§ 741; 747 BGB frei verfügen kann.[14] Die Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB, die Grundlage des Bruchteilseigentums ist, stellt ihrem Wesen nach deshalb auch kein Schuldverhältnis dar.[15] Mit Ausnahme der WEG-Gemeinschaft (§ 9a WEG; dazu Rdn 57) ist sie deshalb auch nicht rechtsfähig.

[13] MüKo-BGB/K. Schmidt, § 1008 Rn 1 ff.; Erman/Aderhold, BGB, vor § 1008; Meikel/Grziwotz, Einl. B 87 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 258.
[14] RGZ 56, 96, 100; 69, 36, 40; 147, 201, 209; BGHZ 36, 365, 368; Staudinger/Thole, BGB, § 1008 Rn 2, 6; Grüneberg/Herrler, BGB, § 1008 Rn 1.
[15] BGHZ 62, 243, 246; Grüneberg/Sprau, BGB, § 741 Rn 8.

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