Rz. 50

Die Löschungserleichterungsklausel wird mit dem Recht gelöscht. Soll sie früher gelöscht werden, so ist hierfür die Löschungsbewilligung des Eigentümers erforderlich, nicht die des Rechtsinhabers:[136] Durch den Vermerk nach Abs. 2 wird allein der Eigentümer begünstigt, so dass durch die Löschung auch nur sein Recht im Sinne des § 19 GBO betroffen wird.

[136] Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 65; Demharter, § 23 Rn 24; Bauer/Schaub/Schäfer, §§ 23, 24 Rn 64.

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