Rz. 56

Zur Einräumung von Sondereigentum und zur im Gesetz nicht geregelten Änderung des sachenrechtlichen Inhalts des WE sind Einigung durch vertragliche Vereinbarung aller Miteigentümer in Auflassungsform (§ 4 Abs. 2 WEG)[224] und Grundbucheintragung erforderlich (§ 4 Abs. 1 WEG). Formmängel des Gründungsaktes werden durch den gutgläubigen Erwerb eines Dritten geheilt.[225] Zu den Eintragungsvoraussetzungen im Grundbuchverfahren vgl. § 20 GBO Rdn 13, 105; zur Übertragung von WE vgl. § 20 GBO Rdn 106 ff.; zu Verkehrsbeschränkungen in Fremdenverkehrsgebieten vgl. § 20 GBO Rdn 149.[226]

 

Rz. 57

Statt der Einigung genügt die einseitige, materiellrechtlich formlos wirksame Erklärung, wenn nur ein einziger WEer oder eine als Eigentümer eingetragene Personenmehrheit betroffen wird, die nach der Rechtsänderung das vorher zwischen ihnen bestehende Gemeinschaftsverhältnis unverändert fortsetzt. Dies folgt aus der einseitigen Verfügungs- und Normsetzungsbefugnis des Eigentümers,[227] die in § 8 WEG ihren Ausdruck findet.[228]

 

Rz. 58

 

Beispiel:

Die Miterben A, B und C können die Teilungserklärung nach § 8 WEG abgeben, wenn sie an allen WE-Rechten wie vorher Miterben bleiben. Sie müssen aus dem Gesamthandseigentum Miteigentum zu je ⅓ bilden (§§ 873, 925 BGB) und WE vertraglich begründen (§§ 3, 4 WEG), wenn jeder von ihnen allein ein eigenes WE-Recht verbunden mit einem Drittel-Miteigentumsanteil erhalten soll.

[224] Dazu BGH MittBayNot 1990, 30.
[225] BGH 109, 179 = Rpfleger 1990, 62.
[226] BGH MittBayNot 1990, 30.
[227] BayObLG Rpfleger 1974, 315 = DNotZ 1975, 32.
[228] BGH Rpfleger 1976, 352 = DNotZ 1976, 741.

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