Rz. 1

Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen (subjektiv-dingliche Rechte), gelten nach § 96 BGB als Bestandteile des Grundstückes; die an dem herrschenden Grundstück bestehenden Rechte erstrecken sich auf sie.[1] Dies gilt insbesondere für Grundpfandrechte des herrschenden Grundstücks, das subjektiv-dingliche Recht des dienenden Grundstücks unterliegt deren Haftungsverband nach § 1120 BGB. Das subjektiv-dingliche Recht ist daher auch wertbildender Faktor des herrschenden Grundstücks.[2]

Die Möglichkeiten ihrer Kundbarmachung auf dem Blatte des herrschenden Grundstückes ist daher zunächst im Interesse des Eigentümers dieses Grundstückes geboten, weil diese Rechte mit als Kreditunterlage dienen. Nach §§ 876, 877 BGB bedarf die Aufhebung oder Änderung des Inhalts eines solchen Rechtes der Zustimmung der am herrschenden Grundstück dinglich Berechtigten, es sei denn, dass ihr Recht durch diesen Vorgang nicht berührt wird. Diese Zustimmung, die materiell-rechtlich immer erforderlich ist, ist grundbuchrechtlich nach § 21 GBO nur dann nötig, wenn das Recht auf dem Blatte des herrschenden Grundstückes vermerkt ist. Es muss daher auch diesen Berechtigten eine Möglichkeit gewährt werden, durch den Vermerk der Rechte auf dem Blatte des herrschenden Grundstückes sich für ihr Recht verstärkten Schutz zu verschaffen.

[1] RGZ 83, 198.
[2] Meikel/Böttcher, § 9 Rn 2; Bauer/Schaub/Bayer/Lieder, § 9 Rn 1.

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