Rz. 19

Der Miteigentümer kann seinen Anteil frei veräußern und belasten (§ 747 S. 1 BGB). Nur die Bestellung eines auf Nutzung des ganzen Grundstücks oder realen Teiles gerichteten dinglichen Rechts an einem ideellen Bruchteilsanteil ist praktisch nicht möglich und daher rechtlich nicht zulässig,[26] auch nicht bei Regelungen nach § 1010 BGB (siehe Rdn 22 ff.).

[26] BGHZ 36, 187, 188 = NJW 1962, 634; KG DNotZ 1975, 105; Staudinger/Eickelberg, BGB, § 747 Rn 13.

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