Rz. 24

Ausnahmsweise wird in den Spalten 7 und 8 der Abschreibungsvermerk mit der Eintragung eines neuen Eigentümers verbunden, sodass ausnahmsweise Grundstücke verschiedener Eigentümer vorübergehend auf einem Blatt stehen. Es sind das die in § 25 Abs. 2 Buchst. b GBV behandelten Fälle der mit einer Eigentumsübertragung verbundenen Abschreibungen, wenn dadurch die Zuständigkeit des Grundbuchamts für die Führung des Grundbuchs für das abzuschreibende Grundstück oder den abzuschreibenden Grundstücksteil erlischt.

Das gilt auch für die entsprechenden Fälle der Veräußerung und Ausbuchung eines von mehreren auf einem Blatt stehenden Grundstücken oder eines Grundstücksteils.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge