Rz. 20

Besteht das Grundpfandrecht nicht (mehr), ist der Eigentümer von der Löschung weder formell noch materiell betroffen. Der Unrichtigkeitsnachweis i.S.d. § 22 GBO macht die Bewilligung des eingetragenen Gläubigers gem. § 19 GBO und die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts gem. S. 2 entbehrlich.

Der Nachweis muss dem Grundbuchamt die Gewissheit verschaffen, dass das Grundpfandrecht, ggf. auch als Eigentümergrundschuld,[50] materiell-rechtlich entweder nie entstanden oder außerhalb des Grundbuchs erloschen ist und im Sinne eines "Wiederaufladens" auch nicht mehr neu entstanden sein kann.[51] An den Unrichtigkeitsnachweis sind generell und damit auch für den Fall des S. 2 strenge Anforderungen zu stellen, weil er die Löschung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht.[52] Der Nachweis kann sich aus dem Inhalt des Grundbuchs, gesetzlichen Vorschriften[53] oder den dem Grundbuchamt in Form des § 29 GBO vorgelegten Urkunden ergeben.

[50] Siehe OLG Karlsruhe FGPrax 2013, 253 zur Frage der wegen Wuchers nichtigen Grundpfandrechtbestellung.
[51] OLG Stuttgart DNotZ 2012, 199, 200, zur infolge der sog. Rückschlagsperre gem. § 88 InsO unwirksam gewordenen Zwangshypothek; BGH DNotZ 2012, 844 geht darauf nur ganz am Rande ein; OLG Nürnberg FGPrax 2013, 113 zum Erlöschen gem. § 1181 Abs. 2 BGB.
[53] BayObLGZ 1953, 171 = Rpfleger 1953, 449.

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