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Die Eintragung von ideellen Miteigentumsanteilen ist nur im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO zulässig. Sie dient der Verkehrsfähigkeit sog. dienender Grundstücke, die im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke stehen. Durch die Buchung des Miteigentumsanteils im Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchblattes wird insbesondere vermieden, dass dieses ohne den Miteigentumsanteil am dienenden Grundstück veräußert wird. Da das bürgerliche Recht kein subjektiv-dingliches Eigentum kennt, würden dann Eigentum am herrschenden Grundstück und am dienenden Grundstück auseinanderfallen. Die Buchung des in Miteigentumsanteile aufgeteilten dienenden Grundstücks erfolgt im Bestandsverzeichnis des jeweils herrschenden Grundstücks durch Anteilsbuchung.

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