Rz. 4

Zu hinterlegen ist der Kapitalbetrag des Rechtes, erhöht um ein Drittel. Damit sollen pauschal Zinsen und Kosten zugunsten des Gläubigers berücksichtigt werden. Im seltenen Fall einer Höchstbetragsyhypothek (§ 1190 BGB) verbleibt es beim Höchstbetrag, der ja auch nach § 1190 BGB Zinsen und Kosten mit beinhaltet.[8] Die Hinterlegung muss das gesamte Grundpfandrecht erfassen, eine Teilhinterlegung ist von § 10 GBBerG nicht erfasst.[9]

 

Rz. 5

Die Hinterlegung muss unter Verzicht auf die Rücknahme nach § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfolgen. Der Leistende muss sich so stellen lassen, als habe er endgültig an den Gläubiger gezahlt.

§ 10 GBBerG spricht von einer Hinterlegung des Eigentümers, er muss als Hinterlegender im Antrag auf Hinterlegung und der Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle, die oft als Hinterlegungsschein bezeichnet wird, genannt sein. Bei Miteigentum oder auch Gesamthandseigentum ist nach dem Zweck der Vorschrift jeder Miteigentümer allein zur Hinterlegung berechtigt.[10]

 

Rz. 6

Sollte ein höherer Betrag als zur Befriedigung des Gläubigers notwendig hinterlegt sein, wird bspw. das Drittel der Erhöhung zur Befriedigung von Zinsen und Kosten nicht benötigt, kann der Eigentümer vom Gläubiger Zustimmung zur Herausgabe aus der Hinterlegung verlangen (§ 10 Abs. 3 GBBerG).[11] Da aber die Hinterlegung oft erfolgt, weil der Gläubiger nicht mehr zu ermitteln ist, dürfte dieser Fall selten auftreten.

[8] Grüneberg/Herrler, BGB, § 1190 Rn 3.
[9] Bauer/Schaub/Maaß, § 10 GBBerG Rn 20; Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 10 GBBerG Rn 28.
[10] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 10 GBBerG Rn 19 ff.
[11] Bauer/Schaub/Maaß, § 10 GBBerG Rn 31 ff.

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