Rz. 37

Wenn der Eigentümer sein Grundstück rechtlich teilen will, ohne dass die Veräußerung oder gesonderte Belastung eines Teiles beabsichtigt ist, setzt dies im Gegensatz zu den von Amts wegen durchzuführenden Teilungen, die oben (vgl. Rdn 2 ff.) dargestellt sind, eine darauf gerichtete materiell-rechtliche Erklärung, verfahrensrechtlich einen entsprechenden Antrag voraus.

 

Rz. 38

Für den Vollzug einer rein katastertechnischen Teilung im eigenen Besitz bedarf es keiner Zustimmung des Eigentümers, weil es sich dabei um eine rein buchungstechnische Maßnahme handelt.

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