Rz. 26

Eintragungsfähig als "Belastung einzelner oder aller Miteigentumsanteile" sind die Regelungen nur bei Bruchteilseigentum, nicht bei Gesamthandseigentum, auch bei Alleineigentum belastet mit Bruchteilsnießbrauch.[41] Ob eine Benutzungsregelung auch bei Anteilsbuchung nach § 3 Abs. 4 GBO eingetragen werden kann, wenn sich alle Anteile noch in einer Hand befinden (§ 3 Abs. 6 GBO), ist streitig.[42] Sie stehen in einem echten Rangverhältnis zu anderen Belastungen.[43] Bei der Beendigung des Gemeinschaftsverhältnisses, z.B. wenn ein Miteigentümer Alleineigentümer wird, sollen sie nicht erlöschen.[44] Sie werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Es genügt der Eintragungsvermerk "Verwaltungs- und Benutzungsregelung";[45] auf Bewilligung und allgemein zugängliche Karte kann Bezug genommen werden.

[41] Staudinger/Chr. Heinze, BGB, § 1066 Rn 1915, 16; Erman/Aderhold, BGB, § 1010 Rn 4; a.A. LG München I MittBayNot 1972, 294.
[42] Bejahend LG Memmingen MittBayNot 1999, 77 m. zust. Anm Rehle; abl. Vossius, MittBayNot 1994, 12; Frank, MittBayNot 1994, 512.
[43] LG Saarbrücken Rpfleger 1965, 56; Erman/Aderhold, BGB, § 1010 Rn 5.
[45] BayObLGZ 1973, 84 = Rpfleger 1973, 246.

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