Rz. 26
Eintragungsfähig als "Belastung einzelner oder aller Miteigentumsanteile" sind die Regelungen nur bei Bruchteilseigentum, nicht bei Gesamthandseigentum, auch bei Alleineigentum belastet mit Bruchteilsnießbrauch.[41] Ob eine Benutzungsregelung auch bei Anteilsbuchung nach § 3 Abs. 4 GBO eingetragen werden kann, wenn sich alle Anteile noch in einer Hand befinden (§ 3 Abs. 6 GBO), ist streitig.[42] Sie stehen in einem echten Rangverhältnis zu anderen Belastungen.[43] Bei der Beendigung des Gemeinschaftsverhältnisses, z.B. wenn ein Miteigentümer Alleineigentümer wird, sollen sie nicht erlöschen.[44] Sie werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Es genügt der Eintragungsvermerk "Verwaltungs- und Benutzungsregelung";[45] auf Bewilligung und allgemein zugängliche Karte kann Bezug genommen werden.
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