Rz. 176

Wird ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach Abs. 1 zurückgewiesen, so ist zu beachten, dass § 71 Abs. 2 GBO auch hier die (unbeschränkte) Beschwerde ausschließt, wenn sich der Beschwerdeführer faktisch gegen die ursprüngliche Eintragung wendet, d.h. wenn sich der zurückgewiesene Antrag gegen eine bereits im Grundbuch vorhandene Eintragung (deren Berichtigung verlangt wurde) mit der Begründung richtete, diese sei bereits von Anfang an unrichtig gewesen (siehe § 71 GBO Rdn 38 f.).[431] Dies führt in der Sache nämlich zu nichts anderem als einem Angriff auf die ursprüngliche Eintragung, so dass die unbeschränkte Zulassung dieser Beschwerde die Wertung des § 71 Abs. 2 GBO unterlaufen würde. Keine Beschränkungen bestehen hingegen, wenn eine nachträgliche Unrichtigkeit des Grundbuchs gerügt wird, da insoweit die Wertung des § 71 Abs. 2 GBO nicht eingreift.[432] Die Beschwerde ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn sich der Beschwerdeführer gegen seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch wendet, um die Wiedereintragung des früheren Eigentümers zu erreichen.[433]

[431] OLG Frankfurt BeckRS 2017, 148281: Lehnt das GBA die Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Löschung ab, kann der Beteiligte mit der Beschwerde nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgen; OLG München FGPrax 2014, 15; OLG Rostock BeckRS 2018, 15864; BeckOK GBO/Holzer, § 22 Rn 100.
[432] OLG Rostock NJW-RR 2023, 996, 997.

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