Rz. 38
Wird die Berichtigung des Grundbuchs beantragt, so wendet sich der Antragsteller gegen eine bestehende Eintragung oder Löschung. Wenn dieser Antrag vom Grundbuchamt zurückgewiesen wird, ist grundsätzlich die Beschwerde nach Abs. 1 und 2 statthaft.[152] Bei der Einlegung der Beschwerde zum Zwecke der Rücknahme eines Eintragungsantrages ist die Beschwerde unzulässig, da der Antrag auch noch nach dessen Zurückweisung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft wirksam zurückgenommen werden kann (§ 22 Abs. 1 S. 1 FamFG) und die ergangene Entscheidung mit der Rücknahme wirkungslos wird, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht bedarf.[153]
Rz. 39
Daraus ergibt sich:
▪ | Die unbeschränkte Beschwerde nach Abs. 1 ist gegeben, wenn eine Berichtigung von Eintragungen abgelehnt wird, die nicht unter dem öffentlichen Glauben des Grundbuches stehen;[154] z.B. wenn beantragt wird, eine Vormerkung zu löschen und der Antrag auf den Nachweis des Nichtbestehens des durch die Vormerkung zu sichernden Anspruchs gestützt wird,[155] wenn eine Berichtigung von Eintragungen abgelehnt wird, die als rein tatsächliche Angaben nicht mehr unter Abs. 2 S. 1 fallen (siehe Rdn 33) oder wenn beantragt wird, einen an einem Grundstück eingetragenen Eigentumsverzicht durch Löschung und Wiedereintragung des Berechtigten zu berichtigen.[156] |
▪ | Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags ist auch dann unbeschränkt zulässig, wenn die Berichtigung nicht auf den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches, sondern gem. §§ 19, 22 GBO auf die Berichtigungsbewilligung sämtlicher Betroffener gestützt wird.[157] Gleiches gilt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen seine eigene Eintragung als Eigentümer wendet; denn in diesem Fall kann die Gefahr der Beeinträchtigung der Rechte eines gutgläubigen Erwerbers praktisch ausgeschlossen werden.[158] |
▪ | Wird gegen die Zurückweisung eines auf § 22 GBO gestützten Berichtigungsantrags Beschwerde erhoben, so ist zu unterscheiden, ob die Eintragung, deren Berichtigung begehrt wird, ursprünglich richtig war und erst durch spätere Vorgänge außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist (nachträgliche Unrichtigkeit) oder ob die Eintragung von Anfang an unrichtig war (ursprüngliche Unrichtigkeit). Im Falle der nachträglichen Unrichtigkeit ist die Beschwerde unbeschränkt zulässig; Abs. 2 S. 1 trifft nicht zu, weil die Beschwerde sich nicht gegen die Vornahme der Eintragung richtet, sondern dagegen, dass die Eintragung trotz der nachträglich eingetretenen Rechtsänderung weiterbesteht.[159] Im Falle der ursprünglichen Unrichtigkeit ist die Beschwerde mit dem Ziel der Beseitigung der Eintragung nach Abs. 2 S. 1 unzulässig, weil sie sich in Wahrheit nicht gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags, sondern gegen die Eintragung selbst richtet. Unerheblich ist, ob die Unrichtigkeit auf die bei der Vornahme der Eintragung dem Grundbuchamt vorgelegten Unterlagen oder auf neue Tatsachen oder Beweise gestützt wird. Wird jedoch gemäß Abs. 2 S. 2 mit der Beschwerde die Anweisung an das Grundbuchamt begehrt, nach § 53 GBO einen Amtswiderspruch einzutragen oder eine Amtslöschung vorzunehmen, so ist sie mit dieser Beschränkung zulässig.[160] Deshalb ist die Ablehnung des an das Grundbuchamt gerichteten Ersuchens, einen Amtswiderspruch einzutragen, nur mit der beschränkten Beschwerde nach Abs. 2 anfechtbar.[161] Allerdings kann die Löschung einer Grundschuld unter dem Gesichtspunkt anfänglicher Nichtexistenz des eingetragenen Gläubigers mit der unbeschränkten Beschwerde weiterverfolgt werden, weil insoweit nicht der Gutglaubensschutz eingreift.[162] |
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