Leitsatz (amtlich)

1. Zur verfahrensmäßigen Behandlung einer Grundbuchbeschwerde, die nach Zurückweisung eines Berichtigungsantrags zum Zwecke der Antragsrücknahme eingelegt wurde.

2. Wird mit Einlegung der Beschwerde zugleich der Eintragungsantrag zurückgenommen, werden die vorausgegangenen Entscheidungen des Grundbuchamts wirkungslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. Über die Beschwerde ist in diesem Fall nicht mehr zu entscheiden.

 

Normenkette

FamFG § 22; GBO §§ 22, 71

 

Gründe

I. Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 2 und 3, natürliche Personen und Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH, zu je 1/2 als Berechtigte eines Untererbbaurechts eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 13.10.2009 wurde unter Berufung auf die Umwandlung der GmbH in eine KG bewilligt und beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass Eigentümer des Untererbbaurechts nunmehr die KG aufgrund Formwechsels sei. Im Handelsregister (B) - Ausdruck vom 27.10.2009 - war ein Formwechsel bis dahin nicht vollzogen.

Mit Beschluss vom 28.10.2009 hat das AG - Grundbuchamt - den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Der Beschwerde des Notars mit dem Vortrag, dass am 29.10.2009 die formwirksame Umwandlung der GmbH und zugleich die Eintragung der KG stattgefunden habe, der Umschreibungsantrag zwar beurkundet, aber noch nicht vorgelegt worden sei und der Antrag deshalb als verfrüht gestellt zurückgenommen werde, hat das Grundbuchamt am 16.11.2009 nicht abgeholfen und die Grundakten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Für das nach dem 31.8.2009 eingeleitete Verfahren ist gemäß dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG - vom 17.12.2008, BGBl. I, 2586) die Grundbuchordnung in der seit 1.9.2009 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Art. 112 Abs. 1 FGG-RG).

Nach § 71 Abs. 1 GBO findet gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts, zu denen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags gehört, die unbeschränkte und unbefristete Beschwerde statt, über die nach § 72 GBO (n.F.) das örtlich zuständige OLG entscheidet. Eine Sachentscheidung des Senats kommt hier indes nicht mehr in Betracht, weil der Urkundsnotar zugleich mit dem für die antragsberechtigten Beteiligten zulässig eingelegten Rechtsmittel (vgl. § 15 Abs. 2 GBO) den die Grundlage des Verfahrens bildenden Eintragungsantrag wirksam (vgl. § 31 GBO) zurückgenommen hat. Der Zurücknahme des Antrags stand nicht entgegen, dass das Grundbuchamt diesen bereits zurückgewiesen und damit dessen Erledigung i.S.v. § 17 GBO bewirkt hatte. Denn wenn der zurückweisende Beschluss des Grundbuchamts aufgehoben worden wäre, würde der Eintragungsantrag, wäre er nicht zurückgenommen worden, wieder aufleben und als unerledigt anzusehen sein (BGHZ 45, 186/191). Die Zulässigkeit der Antragsrücknahme ergibt sich nunmehr positiv-rechtlich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach ein Antrag bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden kann. Weil die Zurückweisung eines Eintragungsantrags nicht rechtskraftfähig ist (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rz. 18), kann der Antrag auch noch nach einer derartigen Entscheidung des Grundbuchamts wirksam zurückgenommen werden.

Die Zurücknahme des Antrags auf Berichtigung (§ 22 GBO) bewirkt, dass eine Eintragung aufgrund des ursprünglich gestellten Antrags nicht mehr vorgenommen werden kann. Eine Wiederholung des Antrags wäre als neuer Antrag i.S.v. § 13 Abs. 1 GBO zu behandeln (Demharter § 31 Rz. 12). Die im bisherigen Verfahren ergangenen Entscheidungen des Grundbuchamts verlieren durch die Antragsrücknahme ihre Wirkungen; einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf es nicht (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Die Wirkungslosigkeit wird vielmehr nur auf ausdrücklichen Antrag - der hier nicht gestellt wurde - festgestellt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Insoweit besteht ggü. dem früheren Rechtszustand ein Unterschied. Nach damals überwiegender Meinung musste der bereits ergangene Beschluss nämlich in jedem Fall ausdrücklich aufgehoben werden (Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12 Rz. 41; Baronin von König/von Schuckmann in Jansen FGG, 3. Aufl. Vor §§ 8 - 18 Rz. 18 je m.w.N.; zweifelnd Meikel/Streck GBO 10. Aufl., § 71 Rz. 162), weshalb es in Fällen der unbefristeten Beschwerde auch zwingend einer Rechtsmitteleinlegung bedurfte, um wirksam zurücknehmen zu können (Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, Baronin von König/von Schuckmann in Jansen je a.a.O.; a.A. KG NJW 1971, 2270).

Die Regelung in § 22 Abs. 1 und 2 FamFG spricht nach Ansicht des Senats dafür, dass in den dem FamFG unterlegenden Verfahren die wirksame Zurücknahme eines Grundbuchantrags nach dessen erstinstanzlicher Zurückweisung eine (zulässige) Beschwerde nicht erfordert. Wird sie dennoch eingelegt, endet das Rechtsmittelverfahren durch die Zurücknahme des Antrags von selbst, ohne dass es einer (förmlichen) Entscheidung bedarf. Eine Entscheidung des Rechtpflegers nach § 75 GBO erübrigt sich, weil der Beschwerde in keinem Fall...

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