Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 172 ZPO ist für die Zustellung der volltreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht anwendbar.

 

Normenkette

ZPO § 172

 

Verfahrensgang

AG Amberg (Aktenzeichen AM-13080-13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 50.000 EUR im Grundbuch des Amtsgerichts Amberg von Amberg Blatt xxxx, Abteilung 3, laufende Nummer 4 - lastend auf dem Miteigentumsanteil zu 1/2 des Beteiligten zu 1, M. H. - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 50.000 EUR im Grundbuch des Amtsgerichts Amberg von Amberg Blatt xxxx, Abteilung 3, laufende Nummer 5 - lastend auf dem Miteigentumsanteil zu 1/2 der Beteiligten zu 2, K. H. - wird zurückgewiesen.

3. Der Geschäftswert wird für beide Beschwerdeverfahren auf jeweils 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 (künftig auch: Beschwerdeführer) sind Miteigentümer zu je 1/2 des im Grundbuch des Amtsgerichts Amberg von Amberg auf Blatt xxxx vorgetragenen Grundstücks mit der Flurstücknummer xxxx.

In Ziffer II der Urkunde des Notars E. vom 13.03.2012 (URNr. xxxx/2012) betreffend die Bestellung einer Buchgrundschuld in Höhe von 175.000 EUR auf einer Eigentumswohnungseinheit sowie einer Duplex-Einheit in der Gemarkung L. des Amtsgerichts Schönefeld übernahmen die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen vom Tag der Eintragungsbewilligung an die persönliche Haftung, aus welcher die Beteiligte zu 3 (künftig auch: Beschwerdegegnerin) sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und unabhängig vom Bestand der Grundschuld in Anspruch nehmen kann, und unterwarfen sich gegenüber der Beschwerdegegnerin insofern der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen.

Mit Schreiben vom 30.08.2017 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der vorgenannten Urkunde die Eintragung von Zwangshypotheken in Höhe von jeweils 50.000 EUR, lastend auf dem Miteigentumsanteil zu 1/2 des Beteiligten zu 1, M. H., und auf dem Miteigentumsanteil zu 1/2 der Beteiligten zu 2, K. H. an dem Flurstück xxxx der Gemarkung Amberg. Eine antragsgemäße Eintragung erfolgte am 31.08.2017.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 08.09.2017 legten die Beschwerdeführer "Erinnerung" gegen die Eintragung der Zwangshypothek ein und beantragten diese zu löschen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlägen, da die Grundschuldbestellungsurkunde nicht von der Eigentümerin der Wohnungseigentumseinheit in L., der A. AG, sondern nur durch die Erwerber, also die Beteiligten zu 1 und 2 unterzeichnet worden sei. Die A. AG sei zwar durch die Beteiligten zu 1 und 2 vertreten worden. Die in Bezug genommene Vollmachtsurkunde sei allerdings mit dem Vollstreckungstitel nicht zugestellt worden. Dies sei aber gemäß § 750 Abs. 1 und 2 ZPO zwingende Voraussetzung der Einleitung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Im Übrigen sei eine Aufrechterhaltung und Vollstreckung aus der Zwangshypothek nicht angemessen und treuwidrig, da eine anderweitige Befriedigung der Gläubigerin über die Vertrauensschadenshaftpflichtversicherung der Notarkammer X möglich sei.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Amberg hat der "Erinnerung" vom 08.08.2017, die als Beschwerde mit dem Ziel der Löschung der Zwangshypotheken im Grundbuch auszulegen sei, mit Beschluss vom 11.09.2017 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Nürnberg vorgelegt.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.09.2017 legten die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde mit dem Ziel ein, eine Löschung der Zwangshypotheken zu erreichen. Zur Begründung führen sie ergänzend aus, dass das Kapital der Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung fällig werde (§ 1193 Abs. 1 BGB), eine Kündigung durch die Gläubigerin aber nicht vorgenommen worden sei, die Gläubigerin die Wartefrist von sechs Monaten seit der Kündigungserklärung vor Antragstellung nicht abgewartet habe (§ 1234 Abs. 2 Satz 1, § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB) und dass weder die Zustellung des Vollstreckungstitels noch der Kündigung des Grundschuldkapitals an die Verfahrensbevollmächtigten erfolgt sei, obwohl diese der Gläubigerin bekannt gewesen seien.

II. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Löschungsanträgen gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung der Zwangshypotheken.

Zwangshypotheken können gemäß §§ 892, 893 BGB gutgläubig erworben werden (BGHZ 64, 194 juris Rn. 20). Eine Beschwerde gegen eine (am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmende) Eintragung ist - wie sich aus § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ergibt - unzulässig. Sie kann gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO aber mit dem Ziel eingelegt werden, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanst...

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