Rz. 49

Soweit es sich um einen Fall der notwendigen Teilung handelt, wird sie von Amts wegen vollzogen (siehe oben Rdn 3).

Im Übrigen bedarf es einer auf Teilung gerichteten Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt und der Eintragung in das Grundbuch.

Eine Zustimmung der dinglich Berechtigten ist nicht erforderlich. Der Eintragungsantrag kann gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GBO nur vom Eigentümer gestellt werden. Wenn der Antrag die Teilungserklärung ersetzt, bedarf er nach § 30 GBO der Form des § 29 GBO.

Nach Maßgabe des Gesetzes über die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis der Vermessungsbehörden vom 15.11.1937[78] sind zur Beurkundung des Antrages auch die Vorstände der Vermessungsbehörden, sowie die von ihnen beauftragten Beamten zuständig; diese Vorschriften gelten als landesrechtliche Bestimmungen weiter und sind durch das Beurkundungsgesetz unberührt geblieben (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG).

Zum grundbuchtechnischen Vollzug siehe § 6 GBV Rdn 17; § 13 GBV Rdn 9.

[78] RGBl 1937, S. 1257.

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