Rz. 3

Keine Teilung im Rechtssinn, sondern lediglich eine katastertechnische Zerlegung liegt vor, wenn das ein Grundstück bildende Flurstück in zwei Flurstücke vermessen wird, die jedoch beide nach wie vor ein einziges Grundstück im Rechtssinn bilden (dazu vgl. § 13 GBV Rdn 9).[6] Die reine Zerlegung wird zur Erhaltung der Übereinstimmung von Liegenschaftskataster und Grundbuch in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs übernommen, ohne dass damit rechtliche Veränderungen verbunden sind (siehe § 2 GBO Rdn 10 ff.; § 12c GBO Rdn 9 ff.).

[6] Lemke/Schneider, § 7 Rn 5 ff.

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