Rz. 9

Abs. 2 behandelt die Grundstücksteilung nach § 7 GBO, bei der die bisherigen Teile als selbstständige Grundstücke auf demselben Grundbuchblatt eingetragen werden (vgl. dagegen Abs. 4). Die bisherigen Grundstücksteile und jetzt selbstständigen Grundstücke werden in den Spalten 1–4 unter neuen laufenden Nummern (Spalte 1) eingetragen. In Spalte 2 ist hierbei auf die bisherige laufende Nummer zu verweisen ("Teil von Nr. …"). Die Eintragungen in den Spalten 1–4 des Bestandsverzeichnisses, die sich auf das ursprüngliche Grundstück beziehen, sind rot zu unterstreichen. In Spalte 5 werden die laufende Nummer des ursprünglichen Grundstücks und die laufenden Nummern der neuen, durch die Teilung entstandenen Grundstücke angegeben. In Spalte 6 wird die Teilung vermerkt;

z.B.

Zitat

"Nr. 9 geteilt und als Nr. 11 und 12 eingetragen am …"

In den drei Abteilungen wird nichts vermerkt.

Eine reine katastertechnische Teilung, bei der ein Grundstück, das bisher aus einem Flurstück bestand, in zwei Flurstücke zerlegt wird, jedoch ein Grundstück im Rechtssinn bleibt, geschieht folgendermaßen:

In Spalte 1 erhält das Grundstück eine neue Nummer, in Spalte 2 ist die bisherige Nummer zu nennen. In Spalte 3 wird der neue Grundstücksbeschrieb dargestellt, beide Flurstücke sind gesondert aufzuführen. In Spalte 4 ist die Größe jedes Flurstücks gesondert darzustellen. Für den Vermerk in Spalte 6 wird vorgeschlagen:

Zitat

"Flurstück … zerlegt in Flurstücke … und als Nr. … eingetragen am …"

Der Ausdruck "geteilt" sollte vermieden werden, damit der Vorgang nicht mit einer echten Teilung im Rechtssinn (§ 7 GBO) verwechselt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge