Rz. 9

Die Übereinstimmung mit dem amtlichen Verzeichnis oder den an dessen Stelle tretenden Nachweisen geschieht durch Eintragungen aufgrund eines Veränderungs- oder Fortführungsnachweises der Katasterbehörde (vgl. § 2 GBO Rdn 10 ff.); dieser ist bindender Verwaltungsakt.[14] Diese Fortführungseintragungen fallen in die Zuständigkeit des UdG, sie werden jedoch vom Rechtspfleger vorzunehmen sein, wenn sie mit einem von diesem vorzunehmenden Geschäft (z.B. Eintragung einer Veräußerung) in Zusammenhang stehen und daher die gemeinsame Erledigung sachgemäß ist; § 6 RPflG kann insoweit analog angewendet werden. Dies gilt dann, wenn mit dem Veränderungs- oder Fortführungsnachweis eine rechtliche Veränderung verbunden ist.[15]

 

Rz. 10

Von den Veränderungen im Liegenschaftskataster sind zu unterscheiden die Berichtigungen. Sie können tatsächlicher oder rechtlicher Art sein. Der UdG ist nur zuständig für die Berichtigungen tatsächlicher Art; Berichtigungen rechtlicher Art fallen in die Zuständigkeit des Rechtspflegers, sie erfolgen nach § 22 GBO. Eine rechtliche Unrichtigkeit in dem hier infrage stehenden Bereich liegt dann vor, wenn die Eintragung vom öffentlichen Glauben des Buches (§§ 891, 892 BGB) erfasst wird. Nicht darunter fallen die Tatsachenangaben in Bezug auf das Grundstück, wie Größe (= Fläche), Lage, Bebauung, Nutzungsart, Hausnummer, Straßenbezeichnung, Schreibweise des Namens eines Berechtigten oder Angabe des Geburtsdatums.[16] Rechtliche Unrichtigkeit liegt hingegen vor bezüglich der Angaben über den Grenzverlauf, bei der Falscheintragung eines zu einem anderen Grundstück gehörenden Flurstückes oder der Falscheintragung des zu dem bestimmten Grundstück gehörenden Flurstücks bei einem anderen Grundstück. Sind Grundstücke verwechselt worden, so liegt ein – ebenfalls rechtlicher – Irrtum über das Eigentum vor. Eine Berichtigung allein durch Fortführungsnachweis kann hier keinesfalls erfolgen; es müssen vielmehr die Beteiligten durch Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO die Rechtslage klären.

 

Rz. 11

Im maschinell geführten Grundbuch erfolgt die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster durch automatisierten Datenabgleich nach § 127 GBO mit § 86 GBV. Zu beachten ist hier, dass mit dem Datenabgleich keine rechtlichen Veränderungen verbunden sein können. Verschmelzungen oder Zerlegungen können sich nicht auf den rechtlichen Grundstücksbestand auswirken.

[14] BVerwG NJW 1966, 609 = Rpfleger 1966, 108.
[15] BayObLG Rpfleger 1982, 19; OLG Oldenburg, Rpfleger 1992, 387; OLG München FGPrax 2007, 105 m. Anm. Demharter = Rpfleger 2007, 391.
[16] Lemke/Schneider, § 12c Rn 22.

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