Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 2.1.3 Scheidung der Ehe nach dem 30.6.1977 und Tod des geschiedenen Ehegatten

Rz. 7 Die Ehe muss nach dem 30.6.1977 geschieden worden sein. Entscheidend ist, ob die Ehe unter Anwendung des ab 1.7.1977 geltenden Rechts (1. EheRG), also in Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich, geschieden wurde. Andernfalls kommt nur ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente gemäß § 243 in Betracht. Demnach werden von § 47 solche Ehescheidungsurteile n...mehr

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 2.3 Erziehungsrente bei Rentensplitting (Abs. 3)

Rz. 13 Vom 1.1.2002 an haben Ehegatten die Möglichkeit, durch eine übereinstimmende Erklärung gemäß §§ 120a bis 120c das sog. Rentensplitting unter Ehegatten zu betreiben, d. h., sie können bestimmen, dass von ihnen in der Ehe erworbene Ansprüche auf eine Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden. Für eingetragene Lebenspartner i. S. d. § 1 LPartG besteht seit dem 1.1.2005 die ...mehr

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 2.1.6 Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Rz. 10 Der Versicherte muss die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1) bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten erfüllt haben; hierauf werden nur bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten aus eigener Versicherung (Beitrags- und Ersatzzeiten §§ 50, 51, 250) einschließlich der im Wege des Versorgungsausgleichs nach § 52 zu ermittelnden und übertragenen Anwartschaften angerechnet...mehr

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 Abs. 1 normiert die Voraussetzungen, unter denen geschiedenen Ehegatten eine Erziehungsrente gewährt wird; Abs. 2 erweitert den Kreis der Berechtigten auf Ehegatten, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist. Abs. 3 regelt den Anspruch auf Erziehungsrente nach Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten nach den §§ 120a ff. und erweitert damit den anspr...mehr

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelungen in § 1265a RVO, § 42a AVG und in § 65a RKG, die als Vorgängerbestimmungen von § 47 den Anspruch auf Erziehungsrente regelten, waren die Folgeregelungen der Neuordnung des Scheidungsrechts und der damit einhergehenden Einführung des Versorgungsausgleichs gemäß (den damaligen) §§ 1587ff. BGB (seit dem 1.9.2009 geregelt im VersAusglG v. 3.4.2009, BGBl. I S....mehr

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 2.4 Eingetragene Lebenspartnerschaften (Abs. 4)

Rz. 13a Durch Einfügung des Abs. 4 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind eingetragene Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes v. 15.12.2004) in den Anspruch auf Erziehungsrente mit einbezogen worden (zu der bis zum 1.1...mehr

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 2.5 Beginn, Höhe und Dauer der Rente

Rz. 14 Die Erziehungsrente wird nur auf Antrag gewährt (§ 115). Der Beginn der Erziehungsrente richtet sich nach § 99 Abs. 1, denn es handelt sich um eine Rente aus eigener Versicherung. Obwohl die Rente nach § 33 Abs. 4 Nr. 2 zu den Renten wegen Todes zählt und in der Praxis nicht selten Fälle zu verzeichnen sind, in denen die Leistungsberechtigten erst verspätet vom Tod de...mehr

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 47 ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 (Art. 85 Abs. 1 des Gesetzes) in Kraft getreten. Zuvor war die Erziehungsrente in § 1265a RVO, § 42a AVG und § 65a RKG geregelt, die durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts v. 14.6.1976 (B...mehr

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 2.1.1 Versicherter

Rz. 5 Der Anspruchsberechtigte muss Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 1 bis 8) sein; hervorzuheben ist, dass Personen, die nachversichert worden sind oder für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings unter Ehegatten Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind, gemäß § 8 Abs. 1 (ergänzend zu § 2 Abs. 1 SGB IV) als...mehr

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 2.1.5 Keine Wiederheirat

Rz. 9 Der Anspruch entfällt bzw. entsteht nicht, wenn der Versicherte erneut geheiratet hat. Bei Wiederheirat während des Bezugs der Erziehungsrente entfällt der Rentenanspruch nach § 100 Abs. 3 Satz 1 mit Ablauf des Monats der erneuten Eheschließung. Gleiches gilt – durch die Gleichstellung in Abs. 4 – im Falle der (erneuten) Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerscha...mehr

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 2.2 Anspruch auf Erziehungsrente in gleichgestellten Fällen (Abs. 2)

Rz. 12 Aufgrund des Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Erziehungsrente auch für Ehegatten, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sofern sie die weiteren Voraussetzungen des Abs. 1 (vgl. Rz. 5 ff.) erfüllen. Die in Abs. 2 erwähnte Nichtigkeitserklärung der Ehe entspricht nicht (mehr) der aktuellen familienrechtlichen Gesetzeslage. Die Voraussetzungen der Nichtigkeits...mehr

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 2.6 Anrechnung von Einkommen

Rz. 19 Ebenso wie die Renten nach § 46 und alle übrigen Hinterbliebenenrenten unterliegen auch die Erziehungsrenten der Einkommensanrechnung (§ 97 Abs. 1 Nr. 2). Auch hier ist das den maßgeblichen Freibetrag übersteigende Einkommen zu 40 % auf die Erziehungsrente anzurechnen (vgl. das Berechnungsbeispiel in der Komm. zu § 46). Dabei ist das Einkommen in Form eines pauschalie...mehr

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zerb 8/2018, Der deutsch-po... / 2. Gesetzliche Erbfolge

Bei der gesetzlichen Erbfolge erben nach portugiesischem Recht die Abkömmlinge des Erblassers sowie der überlebende Ehegatte zu gleichen Teilen, wobei Art. 2139 CC bestimmt, dass der überlebende Ehegatte mindestens 1/4 des Nachlasses erbt. Wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat, erbt der Ehegatte neben den Eltern 2/3 des Nachlasses.[21] Das portugiesische Recht unterscheide...mehr

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zerb 8/2018, Der deutsch-po... / 3. Das Noterbenrecht

Wie der deutsche Testierende, kann auch der portugiesische Erblasser nicht völlig frei über sein Vermögen verfügen. Nächste Angehörige dürfen nicht im Wege der letztwilligen Verfügung um ihren Anteil am Nachlass gebracht werden. Das portugiesische Recht gewährt den nächsten Angehörigen die "legitima" (Noterbenrecht). Die "legitima" ist kein bloßer Zahlungsanspruch gegen den ...mehr

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Schenkungsteuererklärung (v... / 2.1 Übernommene Verbindlichkeiten (Zeilen 1 bis 10)

Verbindlichkeiten führen zu einer gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Auflage. Diese mindern die Bereicherung des Erwerbers und damit seine Steuerbelastung. In der Zeile 1 ist anzukreuzen, ob vom Erwerber Verbindlichkeiten übernommen worden sind (beispielsweise Hypotheken-, Grund- und Darlehensschulden). In der Zeile 2 sind die Art der Schuld, der Name und die Anschrift ...mehr

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Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehegatten

Leitsatz Ein gleichgeschlechtliches Ehepaar ist auf Antrag rückwirkend ab 2001 zusammen zu veranlagen, wenn es am 1.8.2001 eine Lebenspartnerschaft begründet hat, die nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (EheöffnungsG) im November 2017 in eine Ehe umgewandelt wurde. Sachverhalt Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetrag...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.4 Zugewinngemeinschaft (Zeilen 18 bis 20)

Die Zeilen 18 bis 20 betreffen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Haben Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner nichts anderes vereinbart, leben sie grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ergibt sich aus § 1363 BGB. Verstirbt ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner, erhöht sich s...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.11 Bemerkungen und Anträge (Zeilen 58 bis 65)

In den Zeilen 58 bis 65 können sonstige Befreiungen oder Vergünstigungen geltend gemacht sowie Anträge gestellt werden. Als Befreiungen und Vergünstigungen kommen z. B. in Betracht: Eltern oder Großeltern haben ihren Abkömmlingen Vermögen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt und dieses Vermögen fällt an die Eltern oder Großeltern wieder zurück. Dieser Rückerwerb ist ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.3 Besonderer Versorgungsfreibetrag (Zeilen 13 bis 17)

Die Zeilen 13 bis 17 betreffen die Gewährung des besonderen Versorgungsfreibetrags (vgl. § 17 ErbStG). Der überlebende Ehegatte und der überlebende eingetragene Lebenspartner erhält neben dem persönlichen Freibetrag i. H. v. 500.000 EUR einen besonderen Versorgungsfreibetrag i. H. v. 256.000 EUR Der Versorgungsfreibetrag wird aber gekürzt, wenn dem überlebenden Ehegatten bzw....mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.2 Verwandtschaftsverhältnis (Zeile 12)

In Zeile 12 ist das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser anzugeben. Die Eintragung ist wie folgt vorzunehmen: "Der Erwerber ist … des Erblassers", z. B. Sohn oder Tochter; Kind des Sohnes/Kind der Tochter; Sohn des Bruders; Bruder des Vaters oder der Mutter; Schwester des Vaters oder der Mutter; Tochter des Bruders der Mutter. Vom Verwandtschaftsverhältnis hängen d...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.7.1 Erwerbe (Zeilen 32 bis 36)

Die Zeilen 32 bis 36 enthalten die sonstigen Erwerber, also Vermächtnisnehmer (auch Vorausvermächtnisnehmer); Begünstigte aus einem Vertrag zugunsten Dritter; Pflichtteilsberechtigte; sonstige anspruchs- oder abtretungsberechtigte Personen. In Zeile 33 ist der Erwerb durch Vermächtnis einzutragen. Ein Vermächtnis liegt vor, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand zugewendet wurde....mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.7.3 Hausrat etc. (Zeilen 41 bis 42)

Enthält der sonstige Erwerb Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke), ist dieser mit dem gemeinen Wert in Zeile 41 zu erfassen. Gehört der sonstige Erwerber der Steuerklasse I an (insbesondere der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner und Abkömmlinge), steht ihm hier ein Freibetrag i. H. v. 41.000 EUR zu. Für sonstige Erwerber der Steuerklassen II und III kommt ein F...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / Zusammenfassung

Überblick Der Vordruck dient als Anlage zur Erbschaftsteuererklärung. Hierin sind die erforderlichen Angaben zum Erwerber zu machen. Jeder am Erbfall beteiligte Erwerber hat eine eigene Anlage auszufüllen. In der lfd. Nr. der Anlage ist die Nummer des jeweiligen Erwerbers aus dem Mantelbogen der Erbschaftsteuererklärung (Zeilen 19 bis 23) zu übernehmen. Befindet sich bei Eheg...mehr

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Jung, SGB XII § 64 Vorrang / 2.3 Nahestehende Personen und Nachbarschaftshilfe

Rz. 5 Auszugehen ist vom Begriff der ehrenamtlichen Pflegeperson i. S. d. § 19 Satz 1 SGB XI. Der Begriff der ‹nahestehenden Person› ist daher nicht eng auszulegen und umfasst neben Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten auch Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, Freunde und sonstige ehrenamtliche Helfer (Gutzler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 3 Rz. 13 m. ...mehr

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§ 11 Besondere Verfahren / II. Zuständigkeit

Rz. 8 Das Familiengericht ist kein eigenständiges Gericht (wie z.B. das Arbeitsgericht), sondern eine Abteilung des AG. Rz. 9 Das Familiengericht (AG) ist für alle Familiensachen ausschließlich sachlich zuständig (vgl. § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes). In § 111 Nr. 1 – 11 FamFG werden Familiensachen abschließend definiert, hierzu gehörenmehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / b) Mutwilligkeit

Rz. 92 Von Mutwilligkeit spricht man, "wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Zöller/Philippi, § 114 ZPO Rn 30, m.w.N.). Mutwillig handelt danach, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet (Zöller/Philippi, § 114 ZPO Rn 34, m.w.N.)." Rz. 93 Beispiel 3: Die Ehefrau unser...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / b) Aussöhnungsgebühr statt Einigungsgebühr

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§ 11 Besondere Verfahren / VI. Gebühren

Rz. 34 In Familien- und Lebenspartnerschaftssachen können grds. dieselben Gebühren entstehen wie in einem ordentlichen Zivilprozess. Zu den einzelnen Gebührentatbeständen vgl. § 8 Rdn 169 ff. Rz. 35 Die Schwierigkeit bei der Abrechnung familienrechtlicher Angelegenheiten besteht vielmehr in der Bestimmung des Gegenstandswertes. Rz. 36 Zusammen mit dem FamFG ist auch das Gesetz...mehr

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ROM-III-Verordnung / 4.1.4.2 Zusätzliche Formvorschriften nach nationalem Recht, Art. 7 Abs. 2 -4 ROM-III-Verordnung

Art. 7 Abs. 2 ROM-III-Verordnung eröffnet für die teilnehmenden Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, zusätzliche Formvorschriften für den Abschluss einer Rechtswahlvereinbarung im nationalen Recht vorzusehen. Diese besonderen Formvorschriften genießen Vorrang. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Möglichkeit in Art. 46d Abs. 1 EGBGB Gebrauch gemacht. Die vorprozessuale Re...mehr

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ROM-III-Verordnung / 4.2.3 Auswirkungen auf die Praxis

Auffallend ist, dass im Vergleich zum bisherigen deutschen Kollisionsrecht die gemeinsame Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des Art. 8 ROM-III-Verordnung lediglich eine untergeordnete Rolle spielt. Die kollisionsrechtliche Maßgeblichkeit des gewöhnlichen Aufenthaltes führt im Ergebnis dazu, dass deutsches materielles Recht häufiger als früher zur Anwendung kommt. Zur ...mehr

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ROM-III-Verordnung / 4.1.3 Zeitpunkt der Rechtswahl

Die Ehegatten können eine Rechtswahl jederzeit, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts treffen, Art. 5 Abs. 2 ROM-III-Verordnung. Die Anrufung des Gerichts bestimmt sich nach den Art. 16 Brüssel IIa-VO, vgl. Erwägungsgrund (13).[1] Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Rechtswahlvereinbarung jederzeit geschlossen oder abgeändert werden. Ändern sich die Ankn...mehr

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ROM-III-Verordnung / 4.2.1 Anknüpfung

Wurde keine bzw. keine wirksame Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht nach Art. 8 ROM-III-Verordnung. Dieser sieht Anknüpfungsregelungen in einer Form Kegel´schen Leiter, die z.B. Art. 14 EGBGB zu Grunde liegt, vor. Danach ist folgendes Recht anzuwenden: das Recht des Staates, in dem die Ehegatt...mehr

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ROM-III-Verordnung / 3.4.4 Scheidungsfolgen

Folge- und Nebenentscheidungen, die im Zusammenhang mit der Scheidung oder Trennung stehen, werden von der ROM-III-Verordnung nicht erfasst. Es kommen zunächst andere vorrangige Regelungen zur Anwendung oder subsidiär das jeweilige nationale IPR.[1], hier Art. 17 Abs. 1 EGBGB. Vorrangige Regelungen sind, das Haager - Unterhaltsprotokoll[2] für die Bestimmung des auf den nache...mehr

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ROM-III-Verordnung / 4.5 Umwandlung, Art. 9 ROM-III-Verordnung

Viele Rechtsordnungen kennen - im Gegensatz zum deutschen Scheidungsrecht – die sog. Trennung von Tisch und Bett ohne Auflösung des Ehebandes. Formal kommen hierfür zwei Formen in Betracht: Trennung von Tisch und Bett als Ersatz für eine Scheidung, insbesondere in Rechtsordnungen, die eine Scheidung nicht zulassen. Praxis-Tipp Da mittlerweile auch Malta im Jahr 2011 die Scheid...mehr

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ROM-III-Verordnung / 4.4.1.2 Art. 10 Alt. 2 ROM-III-Verordnung

Die Vorschrift betrifft die Fälle, in denen die Scheidungsvoraussetzungen davon abhängig sind, ob die Scheidung durch den Ehemann oder die Ehefrau beantragt wird. Insbesondere soll die Anwendung des Frauen benachteiligenden islamischen Scheidungsrechts, welches dem Ehemann ein einseitiges Scheidungsrecht gewährt (talaq), verhindert werden.[1] In der Sache kommt es zu einer I...mehr

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ROM-III-Verordnung / 4.1.4 Form

Für das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung ist das gewählte Recht maßgebend (Art. 6 Abs. 1 ROM-III-Verordnung), es sei denn, es liegen ausnahmsweise die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 ROM-III-Verordnung vor. Dieser sieht eine Einrede vor, die ein Ehegatte gegen das Zustandekommen des Vertrages erheben kann. Die formellen Voraussetzunge...mehr

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ROM-III-Verordnung / 4.1.1 Wahlmöglichkeiten des Art. 5 Abs. 1 ROM-III-Verordnung

Die ROM-III-Verordnung stellt den Parteien vier abschließende und alternativ wählbare Anknüpfungskriterien zur freien Wahl. Die Rechtswahl genießt Vorrang vor der objektiven Anknüpfung des Art. 8 ROM-III-Verordnung. Folgende wählbare Rechtsordnungen stehen zur Wahl: das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (li...mehr

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ROM-III-Verordnung / 4.4.1 Art. 10 ROM-III-Verordnung

Nach Art. 10 ROM-III-Verordnung ist die lex fori anzuwenden, wenn das nach Art. 5 oder Art. 8 ROM-III-Verordnung zur Anwendung berufene Sachrecht eine Ehescheidung nicht vorsieht (Art. 10 Alt. 1) oder einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gewährt (Art. 10 Alt. ...mehr

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ROM-III-Verordnung / 1 Einführung, Inkrafttreten und bisherige Rechtslage

Die Anzahl gemischt-nationaler Ehen steigt stetig und bringt somit auch einen deutlichen Anstieg binationaler Ehescheidungsverfahren mit sich.[1] Der europäische Gesetzgeber hat die Notwendigkeit einer Reform des Scheidungskollisionsrechts zwar frühzeitig erkannt, jedoch nur eingeschränkt umsetzen können.[2] Der ursprüngliche Verordnungsentwurf enthielt erstmalig Bestimmungen...mehr

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ROM-III-Verordnung / 3.2 Vorrangige staatsvertragliche Regelungen

Nach Art. 19 Abs. 1 ROM-III-Verordnung bleiben völkerrechtliche Verträge, an denen die teilnehmenden Mitgliedsstaaten zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung, daher am 20.12.2010, beteiligt waren, von der Verordnung unberührt. Für Deutschland ist allein das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929[1] zu beachten, welches im Verhältnis zum Iran der ROM-III-Veror...mehr

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ROM-III-Verordnung / 4.1 Rechtswahl

Die ROM-III-Verordnung sieht in Art. 5 die Möglichkeit vor, dass die Ehegatten das auf die Scheidung oder Trennung des Ehebandes anwendbare Recht wählen können. Laut den Erwägungsgründen Nr. 9 und Nr. 15 will die Verordnung die Bestimmung des Scheidungsstatuts durch die Rechtswahlmöglichkeit flexibler für die Parteien gestalten. Die Rechtswahlmöglichkeit stellt gegenüber der ...mehr

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ROM-III-Verordnung / 4.1.2 Problem: Doppel- und Mehrstaater

Die in Art. 5 Abs. 1 lit. c ROM-III-Verordnung vorgesehene Möglichkeit, enthält keine Regelung für Doppel- und Mehrstaater. Es stellt sich die Frage, ob ergänzend auf Art. 5 Abs. 1 EGBGB (sog. effektive Staatsangehörigkeit) zurückgegriffen werden kann. Der Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 EGBGB [1] und insbesondere der Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1. 2 EGBGB (Vorrang der deutschen St...mehr

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ROM-III-Verordnung / 3.4.1 Bereichsausnahmen

Nach Art. 1 Abs. 2 ROM-III-Verordnung sind vom Anwendungsbereich der Verordnung folgende Regelungsgegenstände ausgeschlossen: die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (Art. 1 Abs. 2 lit. a); das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe (Art. 1 Abs. 2 lit. b); die Ungültigerklärung einer Ehe (Art. 1 Abs. 2 lit. c); das Namensrecht der Ehegatten (Art....mehr

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ROM-III-Verordnung / 4.4.1.1 Art. 10 Alt. 1 ROM-III-Verordnung

Die erste Alternative entspricht Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F. Sie setzt voraus, dass das gewählte oder objektiv ermittelte Recht eine Scheidung nicht zulässt, daher eine Scheidung grundsätzlich nicht kennt.[1] Nachdem Malta im Jahr 2011 die Scheidung eingeführt hat, ist die Bedeutung der Vorschrift auf Drittstaaten beschränkt, die absolute Scheidungsverbote haben. Das si...mehr

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ROM-III-Verordnung / 3.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Den zeitlichen Anwendungsbereich regelt Art. 18 ROM-III-Verordnung. Die Verordnung gilt für gerichtliche Verfahren, die ab dem 21.6.2012 eingeleitet wurden (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ROM-III-Verordnung).[1] Die Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrages ist dabei keine Verfahrenseinleitung i.S.d. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 ROM-III-Verordnung. Obwohl die Vorschrift hiervon ni...mehr

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ROM-III-Verordnung / 4.1.4.1 Mindestanforderung, Art. 7 Abs. 1 Rom II-VO

Die Rechtswahl bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Der Begriff der Schriftform ist in der Verordnung nicht definiert. Die Schriftform wird auch bei elektronischen Übermittlungen eingehalten, wenn diese eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen (Art.7 Abs. 1 Satz 2 ROM-III-Verordnung). In Deutschland ist somit § 126a BGB einschl...mehr

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zerb 7/2018, Erbrechtliche Qualifikation der pauschalen Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten aufgrund Zugewinngemeinschaft

Leitsatz Eine nationale Bestimmung, aufgrund derer bei Versterben eines Ehegatten der Anspruch auf Zugewinnausgleich durch pauschale Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten abgegolten wird, fällt in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwenden...mehr

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FF 7+8/2018, Bedeutsame Ent... / III. Unterhaltsrechtsverhältnis von getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten

1. Trennungsunterhalt – Verwirkung nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB Zweck der Vorschrift ist, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. In der Praxis stellt sich stets die Frage, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausge...mehr

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zerb 7/2018, Keine Befreiun... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG nicht gegeben sind. 1. Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 1 ErbStG der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im...mehr

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zerb 7/2018, Konkludente Sc... / Aus den Gründen

Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg. Ihr Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins, der sie als Miterbin am Nachlass nach ihrer Mutter zur Hälfte ausweist, ist begründet; denn sie ist nach ihrer Mutter testamentarische Miterbin zur Hälfte geworden. 1) Dies ergibt die Auslegu...mehr