Rz. 5

Der Anspruchsberechtigte muss Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 1 bis 8) sein; hervorzuheben ist, dass Personen, die nachversichert worden sind oder für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings unter Ehegatten Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind, gemäß § 8 Abs. 1 (ergänzend zu § 2 Abs. 1 SGB IV) als Versicherte anzusehen sind. Versicherte sind auch geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 8a SGB IV, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und damit während der geringfügigen Beschäftigung (Pflicht-)Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben.

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