Rz. 13

Vom 1.1.2002 an haben Ehegatten die Möglichkeit, durch eine übereinstimmende Erklärung gemäß §§ 120a bis 120c das sog. Rentensplitting unter Ehegatten zu betreiben, d. h., sie können bestimmen, dass von ihnen in der Ehe erworbene Ansprüche auf eine Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden. Für eingetragene Lebenspartner i. S. d. § 1 LPartG besteht seit dem 1.1.2005 die Möglichkeit des Rentensplittings nach § 120a i. d. F. des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 16.12.2004 (BGBl. I S. 3396). Das Rentensplitting basiert auf dem Gedanken des im Jahre 1977 eingeführten Versorgungsausgleichs und hat zur Folge, dass alle Entgeltpunkte der Ehegatten/Lebenspartner in der Splittingzeit jeweils addiert und anschließend in der Form dividiert werden, dass der Ehegatte/Lebenspartner mit der niedrigeren Summe einen Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages erhält (§ 120a Abs. 8). Splittingzeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft begründet wurde, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings entstanden ist (§ 120a Abs. 6 Satz 1). Anspruch auf das Rentensplitting haben alle Ehepartner, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben. Ehepartner vor dem 1.1.2002 geschlossener Ehen können demgegenüber nur dann die Aufteilung ihrer Rentenansprüche bestimmen, wenn beide nach dem 1.1.1962 geboren, d. h. im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung am 1.1.2002 noch keine 40 Jahre alt waren (vgl. zur Geltung des Rentensplittings für Lebenspartner Komm zu § 46) Mit bestandskräftiger Ausübung des Rentensplittings schließen die Ehegatten/Lebenspartner die künftige Zahlung einer aus der Versicherung des jeweils verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners abgeleiteten Hinterbliebenenrente aus. Erzieht allerdings der überlebende Ehegatte/Lebenspartner nach Durchführung des Rentensplittings ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, so hat er bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten/Lebenspartners bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente. Da das auf der Grundlage einer übereinstimmenden Erklärung beider Eheleute/Lebenspartner durchgeführte Rentensplitting (§ 120a Abs. 1) voraussetzt, dass entweder beide Eheleute/Lebenspartner einen Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben oder zumindest ein Ehepartner/Lebenspartner einen solchen Anspruch hat und der andere Ehepartner/Lebenspartner die Regelaltersgrenze erreicht hat (§ 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2), dürften Zeiten der Kindererziehung mit der Folge eines Anspruch auf Erziehungsrente im Hinblick auf die Kindererziehung als Anspruchsvoraussetzung aus Altersgründen vornehmlich in den Fällen entstehen, in denen ein Ehepartner/Lebenspartner verstirbt, ohne dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, und der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting alleine herbeiführt (§ 120a Abs. 3 Nr. 3).

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