Folge- und Nebenentscheidungen, die im Zusammenhang mit der Scheidung oder Trennung stehen, werden von der ROM-III-Verordnung nicht erfasst. Es kommen zunächst andere vorrangige Regelungen zur Anwendung oder subsidiär das jeweilige nationale IPR.[1], hier Art. 17 Abs. 1 EGBGB. Vorrangige Regelungen sind,

  • das Haager - Unterhaltsprotokoll[2] für die Bestimmung des auf den nachehelichen Unterhalt anwendbaren Rechts,
  • Art. 15 EGBGB für güterrechtliche Ansprüche,[3]
  • das KSÜ[4] bzw. Art. 21 EGBGB für die elterliche Sorge.

Auch die Verteilung von im Inland befindlichen Haushaltsgegenständen und die Zuweisung der im Inland gelegenen Ehewohnung unterfällt nicht der ROM-III-Verordnung, vgl. Art. 17a EGBGB. Für im Ausland belegene Wohnungen und Haushaltsgegenstände trifft Art. 17a EGBGB keine Regelung, sodass es bei dem über Art.17 Abs. 1 EGBGB i.V.m. der ROM-III-Verordnung berufenen Recht bleibt.[5]

Der Versorgungsausgleich richtet sich nach dem nach der ROM-III-Verordnung anzuwendenden Recht, Art. 17 Abs. 3 EGBGB. Ist nach Art. 5 oder Art. 8 ROM-III-Verordnung deutsches Recht anzuwenden, bedeutet das jedoch nicht, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt wird. Hierfür ist zusätzlich Voraussetzung, dass das Recht mindestens eines Beteiligten den Versorgungsausgleich kennt[6], Art. 17 Abs. 3 Satz 1. Alt. 1 EGBGB.

 
Praxis-Beispiel

Ein in Deutschland lebendes griechisches Ehepaar lässt sich scheiden. Auf die Scheidung ist wegen Art. 8 lit. a ROM-III-Verordnung (gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt) deutsches Recht anzuwenden. Der Versorgungsausgleich ist aber nicht von Amts wegen durchzuführen, da das griechische Recht den Versorgungsausgleich nicht kennt.

Kennt das ausländische Recht den Versorgungsausgleich nicht, findet der Versorgungsausgleich von Amts wegen nicht statt, auch wenn auf die Scheidung deutsches Sachrecht anzuwenden ist. Der Versorgungsausgleich kann dann nur auf Antrag stattfinden, wenn einer der Ehegatten ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat und die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit nicht der Billigkeit widerspricht, Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB.[7]

 
Hinweis

Treffen die Parteien eine Rechtswahl und bestimmen, dass ausländisches Recht auf die Scheidung anzuwenden ist, dann wird der Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen durchgeführt. Liegen die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. vor, kann ggf. ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt werden.

Die Billigkeitsprüfung dient der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten. Dabei sollen insbesondere im Ausland erworbene Vermögenswerte im Rahmen der Billigkeitsabwägung Beachtung finden.[8] Zu prüfen ist, ob Vermögenswerte im Ausland, die nur ein Ehegatte besitzt und die nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, anderweitig ausgeglichen werden können.

§ 27 VersAusglG findet unabhängig von der Billigkeitsprüfung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB statt.[9]

 
Hinweis

Erfolgte die Scheidung selbst im Ausland, so kann der Versorgungsausgleich als isoliertes Verfahren im Inland durchgeführt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 EGBGB vorliegen.

[1] NK-BGB/Gruber, 2. Aufl. 2011, Vorb. zu Art. 1 ROM-III-Verordnung Rn. 31.
[2] Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007.
[3] Am 29.1.2019 tritt die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterrechts und ersetzt Art. 15 EGBGB.
[4] Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996.
[5] Palandt/Thorn, Art. 17a EGBGB Rn. 4.
[6] Nur einige Bundesstaaten in den USA und einzelne Provinzen in Kanada kennen den Versorgungsausgleich; BGH, FamRZ 2009 S. 677 (681) entschied, dass die Niederlande den Versorgungsausgleich nicht kennen.
[7] Vgl. zu den Fernwirkungen des Versorgungsausgleichs OLG München, NZFam 2014 S. 272.
[9] BGH, FamRZ 2000 S. 419.

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