Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Zweiseitiger oder mehrseitiger Erbvertrag

Rz. 487 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur ein Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen zu treffen braucht, sondern dass auch zwei oder mehr Vertragspartner ihrerseits Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmende Bedeutung für geschiede...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 3.4.2 Bereichsausnahmen

Die EUGüVO bzw. EUPartVO gelten für Fragen des ehelichen Güterstandes bzw. des Güterstandes eingetragener Partnerschaften. Nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 EUGüVO bzw. EUPartVO gelten die Verordnungen nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Vom Anwendungsbereich der Verordnungen sind folgende Regelungsgegenstände ausgeschlossen: die Rechts- Geschäft...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / a) Vorlage von öffentlichen Urkunden

Rz. 60 § 352 Abs. 3 S. 1, 2 FamFG sieht vor, dass bestimmte Angaben im Erbscheinsantrag durch öffentliche Urkunden nachzuweisen sind. Die Urkunden sind entweder in Urschrift oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen. Befinden sich die Urkunden bereits beim Nachlassgericht, bspw. wegen eines vorangegangen Erbscheinsverfahrens, reicht eine Bezugnahme aus. Rz. 61 Die Urkunden si...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 2. Anwendbarkeit des § 1371 BGB bei Auslandsbezug

Rz. 106 Es erscheint angebracht, deutsches Güterstatut und ausländisches Erbstatut als kombinationsfähig anzusehen und, soweit erforderlich, einer "anpassenden Reduktion" zu unterziehen.[225] Dies erhöht also den Erbteil des Ehegatten (pauschalierter Zugewinnausgleich) trotz des Umstandes, dass der § 1371 BGB derzeit noch als reine güterrechtliche Norm zu qualifizieren ist[2...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 4.2 Allgemeiner Auffanggerichtsstand

Soweit kein akzessorischer Gerichtsstand[1] nach Art. 4 oder 5 EuGüVO bzw. Art. 4 oder 5 EuPartVO eröffnet ist, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 6 EuGüVO bzw. Art. 6 EuPartVO. Im Gegensatz zu Art. 3 Brüssel IIa-VO, sehen die Art. 6 EuGüVO bzw. Art. 6 EuPartVO eine Hierarchie vor und beginnen mit dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten/Par...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / a) Aufnahme der Erbquote nach § 1371 BGB

Rz. 148 Durch das ENZ können nicht nur eine Alleinerbenstellung, sondern auch eine Miterbenstellung und sogar eine lediglich zeitweilige Erbenstellung (wie etwa bei einer Vor- und Nacherbschaft oder vergleichbarer Institute) bescheinigt werden.[309] Nicht hingegen erfasst ist der Ausgleich des Güterrechts (Zugewinnausgleich). Dieser kann insoweit nicht bescheinigt werden, al...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / h) Die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

Rz. 361 Zu Lebzeiten beider Ehegatten können auch wechselbezügliche Verfügungen von einem Ehegatten einseitig widerrufen werden, allerdings nur in der strengen Form des Rücktritts von einem Erbvertrag, §§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB. Nach dem Tod eines Ehegatten und der damit eingetretenen Bindung für den Überlebenden gilt jedoch etwas anderes, § 2271 Abs. 2 BGB. Da eine ausdrückl...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / Literaturtipps

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / M. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 150 In der Praxis besteht regelmäßig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses sowie der vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Vorempfänge nicht kennt und er nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Das Gesetz räumt ihm deshalb in § 2314 BGB einen Auskunftsan...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Wegfall der Testierfähigkeit

Rz. 36 Nicht testierfähig sind gemäß § 2229 Abs. 4 BGB Personen, die infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Erklärung zu erkennen. Insoweit handelt es sich bei der Testierunfähigkeit um einen Unterfall der Geschäftsunfähigkeit.[53] Für die Testierfähigkeit ...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.5.1.3 Gemeinsame Staatsangehörigkeit

Kommt es innerhalb kurzer Zeit nach Eheschließung nicht zur Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, ist an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten für das Güterstatut anzuknüpfen. Besitzen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung mehrere gemeinsame Staatsangehörigkeiten, scheidet die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit insgesamt aus, Art. 26 A...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / I. Güterstatut

Rz. 103 Das Verhältnis zwischen Erbstatut und Güterrechtsstatut kann im Rahmen der Nachlassabwicklung mit internationalem Bezug problembehaftet sein. Schließlich findet im Erbfall sowohl im Erb- als auch im Güterstatut die Verteilung von Vermögen statt. Stimmen Erbstatut und Güterstatut überein, unterliegen also derselben Rechtsordnung, so kommt es im Rahmen der Nachlassabwi...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Besonderheiten des nachehelichen Ehegattenunterhalts

Rz. 32 Demgegenüber geht die Unterhaltsverpflichtung des Erblassers gegenüber einem geschiedenen Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über (§ 1586b Abs. 1 BGB). Allerdings haftet der Erbe nur bis zur Höhe des Betrages, der dem Pflichtteil entspricht, der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 S....mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / II. Ausschlagungsfrist

Rz. 397 Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen und beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB ab Kenntnis des Erbfalls und des Berufungsgrundes. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB). Bei Minderjährigen ist dabei auf den Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 4.1 Grundsatz

Beide Verordnungen haben sich laut ihrer Erwägungsgründe 32 so weit wie möglich dem Prinzip der Zuständigkeitskonzentration verschrieben.[1] Dies gelingt den Verordnungen jedoch nur zum Teil. Der angestrebte Gleichlauf mit anderen europäischen Verfahrensvorschriften gelingt nur mit der EuErbVO, daher nur im Falle des Todes eines Ehegatten/Lebenspartners, Art. 4 EuGüVO bzw. A...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 1. Auslegung des Erbvertrags

Rz. 506 Soweit der Erbvertrag keine einseitige, jederzeit frei widerrufliche letztwillige Verfügung enthält, können die weitreichenden Auslegungsvorschriften, die im Testamentsrecht gelten, nicht ohne weiteres übernommen werden. Vielmehr ist für die Frage, wie eine Willenserklärung verstanden werden kann, auf den oder die Vertragspartner Rücksicht zu nehmen (vgl. § 2274 BGB)...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Begriff

Rz. 72 Erbfallschulden sind solche Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, den Erblasser also zu seinen Lebzeiten noch gar nicht betroffen haben. Dazu gehören insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen (§ 1967 Abs. 2 BGB). Es gehören auch dazu die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung (§ 1968 BGB), der gesetzliche Voraus des...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.3 Zeitpunkt der Rechtswahl

Ausweislich des Wortlauts können Ehegatten/Partner oder künftige Ehegatten/Partner eine Rechtswahl treffen. Eine Rechtswahl kann somit jederzeit, daher vor oder nach Eheschließung/Eintragung einer Partnerschaft abgeschlossen oder geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt eine während der Ehe/Partnerschaft getroffene Rechtswahl nur für die Zukunft, Art. 22 A...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 5. Bindung an die Schlusserbeneinsetzung im Falle der Wiederverheiratung

Rz. 461 Problematisch ist auch die Frage, welche Rechtsfolgen die Wiederverheiratung und somit das Inkrafttreten einer Wiederverheiratungsklausel für die auf den Tod des Längstlebenden getroffene Verfügung hat.[503] Rz. 462 Nach der Rechtsprechung[504] können die Verfügungen gemeinschaftlich testierender Ehegatten gem. § 2268 Abs. 2 BGB trotz späterer Auflösung der Ehe oder g...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Bei der Trennungslösung

Rz. 469 Will ein Abkömmling bei der Vor- und Nacherbschaft seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, so muss er seine Nacherbeneinsetzung nach § 2306 Abs. 1, 2 BGB ausschlagen. Bei der Trennungslösung besteht die Pflichtteilsklausel somit in dem durch die Ausschlagung verursachten Ausschluss von der Nacherbfolge und in der Enterbung durch eine einfache Pflichtteilsklausel ...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / 8. BGH: Die unentgeltliche Einräumung eines dinglichen Nießbrauchs an einem Grundstück ist Schenkung

Rz. 44 BGH, Urt. v. 27.9.1995:[64] Zitat "1. Ist ein ersteheliches Kind aufgrund Erbvertrages seiner Eltern alleiniger Vertragserbe des Erblassers geworden und hat dieser zu Lebzeiten sein Hausgrundstück zugunsten seiner zweiten Ehefrau mit einem lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauch belastet, so ist die Nießbrauchsbestellung als eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten zu...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Wahl des Güterrechtsstatuts

Rz. 617 Nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB können die Eheleute ihr Güterrechtsstatut selbst wählen. Diese Rechtswahl beschränkt sich ausschließlich auf die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe. Wählbar sind die folgenden Güterrechtsstatute:mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / c) EU-Güterstands-VO

Rz. 618 Am 24.6.2016 ist die Europäische Güterstandsverordnung (EuGüVO; daneben auch die Europäische Lebenspartnerschaftsverordnung (EuPartVO)) in Kraft getreten. Anwendung finden diese Verordnungen auf nach dem 29.1.2019 geschlossene Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften.[671] Sie gilt in 18 Mitgliedsstaaten. Wie auch bei der EuErbVO knüpft diese Verordnung nicht mehr ...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.5.1.4 Engste Verbindung

Hilfsweise wird durch Art. 26 Abs. 1 lit. c EuGüVO das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung am engsten verbunden sind, zur Anwendung berufen. Anders als im Art. 17 Abs. 1 lit. c des ursprünglichen Kommissionsvorschlages stellt die Vorschrift nicht mehr "insbesondere" auf den Ort der Eheschließung ab.[1] Man wird hier auf eine gemeinsame so...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / III. Neuer testamentarischer Regelungsbedarf im Pflichtteilsrecht

Rz. 172 In der Vergangenheit war das Erbstatut aus deutscher Sicht starr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers gebunden. War ein Erblasser deutscher, so war die Anwendung deutschen Erbrechts in aller Regel für im Inland lebende Pflichtteilsberechtigte klar. Durch die Einführung der EuErbVO kommt es jedoch nunmehr nicht mehr auf die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Be...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / a) Rechtsgrundlage

Rz. 579 Die Höfeordnung gilt seit 1.7.1976 in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, und zwar als partikuläres Bundesrecht gem. Art. 125, 72 Abs. 2, 74 Nr. 1 GG. Nur im Saarland, in Bayern, in Berlin und in den neuen Bundesländern gelten keine höferechtlichen Sonderregelungen. In Baden-Württemberg gilt unterschiedliches Recht (vgl. un...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / III. Das Vermächtniskürzungsrecht

Rz. 113 Hat der Erbe außer dem Vermächtnis auch einen Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, so kann er nach § 2318 Abs. 1 BGB das Vermächtnis in der Weise kürzen (Erfüllungsverweigerung), dass Erbe und Vermächtnisnehmer die Pflichtteilslast im Verhältnis ihres jeweiligen Erwerbs tragen. Rz. 114 Dieses Kürzungsrecht setzt nach wohl h.M. aber voraus, dass der Erbe von dem Pflichtte...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Beschaffung eines Erbscheins

Rz. 6 Der Gläubiger kann sich unter Vorlage einer Ausfertigung des vollstreckbaren Titels vom zuständigen Nachlassgericht gem. § 357 Abs. 2 FamFG eine Ausfertigung eines bereits erteilten Erbscheins erteilen lassen. Ist ein Erbschein noch nicht erteilt, kann der Gläubiger – wenn er bereits im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist – anstelle der Erben des Schuldners gem. §§ ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 1. Allgemeines

Rz. 202 Zumindest fünf Grundsätze beherrschen das Erbrecht des BGB: Neben das in den §§ 1931 ff. BGB geregelte Ehegattenerbrecht tritt die in den §§ 1924 ff. BGB normierte unbegrenzte Blutsverwandtenerbfolge. Das Erbrecht hat sich aus dem Familienrecht e...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Antragsberechtigung

Rz. 359 § 36 Abs. 1 IntErbRVG verweist für den Antrag auf Art. 65 EuErbVO. Danach wird das Zeugnis jeder in Art. 63 Abs. 1 EuErbVO genannten Person auf Antrag ausgestellt. Da das IntErbRVG auf die Vorschriften des FamFG verweist, hat das Nachlassgericht eine allgemeine Benachrichtigungspflicht nach § 7 Abs. 4 FamFG.[267] Rz. 360 Antragsberechtigt sind:mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / V. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (Erben) nach § 2329 BGB

Rz. 121 Bei der Frage, gegen wen der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu richten ist, wird oftmals angenommen, dass der Beschenkte selbst Schuldner des Anspruchs sei. Dieser Irrtum ist wohl darauf zurückzuführen, dass sich zunächst der Gedanke aufdrängt, derjenige, der etwas vom Erblasser erhalten hat, müsse auch für den daraus resultierenden Pflichtteilsergänzungsanspruch haf...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / b) Gesetzliche Sondererbfolge

Rz. 581 Abweichend von der in § 1922 BGB angeordneten Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) sieht § 4 HöfeO eine Sondererbfolge vor: Der Hof geht mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf einen einzigen Erben, den Hoferben, über. Der Rechtsübergang kraft Sondererbfolge erstreckt sich gem. §§ 2, 3 HöfeO auf das gesamte Zubehör, auf die Grundstücke, die vom Hof aus bewirtschaft...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / e) Die qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 368 Sieht die Nachfolgeklausel vor, dass nur einzelne Miterben oder ein bestimmter Erbe in die Gesellschaft eintreten sollen (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel), dann geht nach Ansicht des BGH[412] der ganze Gesellschaftsanteil unmittelbar auf den/die bevorzugten (Mit-)Erben über. Dies führt dazu, dass auch bei Vorhandensein von Miterben der Gesellschaftsanteil nur auf...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / IV. Aktueller Vermögensbestand

Rz. 16 Zum aktuellen Vermögensbestand zählt das gesamte derzeit dem Mandanten zuzurechnende Vermögen bzw. das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene und dem Erblasser zuzuordnende Vermögen. Es ist ratsam, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, in dem alle Vermögensgegenstände des Mandanten bzw. des Erblassers aufgelistet werden. Dabei sind die einzelnen Gegenstände getrennt n...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (1) Beeinträchtigende Schenkungen

Rz. 599 Der durch Erbvertrag bindend eingesetzte Erbe, der nicht zugleich Vertragspartner sein muss, wird durch § 2287 BGB nur gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers geschützt. Allerdings sind die vorgenommenen Schenkungen wirksam (keine Aushöhlungsnichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB [627]); sie geben dem benachteiligten Erben lediglich nach dem Tod des Erblassers e...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / e) Anfechtungsfrist

Rz. 354 Nach § 2082 BGB kann die Anfechtung der letztwilligen Verfügung nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Maßgebend für den Fristbeginn ist die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund. Beim gemeinschaftlichen Testament beginnt die Frist für die als Schlusserben bedachten Abkömmlinge erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten.[363]mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Abgrenzung unbenannte Zuwendung – Innengesellschaft

aa) Problembeschreibung Rz. 37 Rechtsprechung und Literatur mussten sich immer wieder mit der Frage beschäftigen, in welcher Weise bei Auflösung der Ehe ein gerechter Vermögensausgleich unter den Ehegatten erfolgen kann, wenn durch das eheliche Güterrecht ein solcher nicht möglich ist,[36] wenn also die eigentumsmäßige Zuordnung des Vermögens bei einem Ehegatten im Hinblick a...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / I. Klage auf Feststellung des Erbrechts nach Beiseiteschaffen eines gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 147 Formulierungsbeispiel: Klage auf Feststellung des Erbrechts nach Beiseiteschaffen eines gemeinschaftlichen Testaments An das Landgericht – Zivilkammer – Klage der Frau (…) – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…) gegen Herrn (…) – Beklagter – wegen: Feststellung des Erbrechts In Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen den Beklagten und bitte um Anberaumung e...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 2. Zustimmungserfordernisse unter eingetragenen Lebenspartnern

Rz. 457 Hier gilt das Gleiche wie unter Ehegatten.mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / VII. Die Erbeinsetzung

Rz. 61 Bei der Bestimmung des Erben durch Verfügung von Todes wegen ist der Grundsatz der höchstpersönlichen Errichtung (§§ 2064, 2274 BGB) zu beachten. Der Erblasser hat daher weder die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, noch kann er die Bestimmung des Erben einem Dritten auferlegen. Gemäß § 2065 Abs. 1 BGB kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung auch nicht in de...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / D. Mandantenschreiben

Rz. 73 Die durch den Rechtsanwalt aufgenommene Ausgangslage sollte dem Mandanten alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Es bietet sich hierbei an, auch die vom Mandanten im Rahmen der ersten Besprechung geäußerten Wünsche, sowie einen ersten Lösungsansatz und Vorschläge für das weitere Vorgehen in diesem Schreiben niederzulegen. Rz. 74 Der Mandant hat sodann die Möglichkeit, ...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / Literaturtipps

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / G. Schiedsklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 54 Bei wechselbezüglichen Verfügungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gelten zu Lebzeiten beider die allgemeinen Regeln; jedoch dürfte eine nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners bzw. Lebenspartners angeordnete letztwillige Schiedsklausel unwirksam sein (vgl. Rdn 11).mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 15. Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers

Rz. 62 Nach § 528 BGB kann der Schenker, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die ihm seinen Verwandten oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigte...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 4.6.3 Nichtanwendbarkeit

Nach Art. 9 Abs. 3 EuGüVO bzw. Art. 9 Abs. 3 EuPartVO findet die Vorschrift des Art. 9 dann keine Anwendung, wenn die Ehegatten eine Ehescheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder eine Ungültigerklärung der Ehe bzw. die Partner eine Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft erwirkt habe, die im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts aner...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (1) Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Rz. 294 Zum Schutz der Beteiligten und insbesondere als Korrektiv der streng gehandhabten Vorschriften der §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB zum Auseinandersetzungsverlangen sieht des ZVG verschiedene Möglichkeiten der zeitweiligen Verfahrenseinstellung vor. Rz. 295 & Einstweilige Einstellung auf Bewilligung des Antragstellers Nach § 30 ZVG ist das Verfahren einstweilen einzustellen, we...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 1. Zweck und Rechtsnatur

Rz. 479 Im Gegensatz zum Testament als einseitige Willenserklärung treffen im Erbvertrag entweder beide Vertragsteile oder nur einer eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung, § 1941 BGB. Wesentliches Merkmal der Testierfreiheit ist die Möglichkeit, testamentarische Verfügungen jederzeit frei widerrufen zu können. Diese freie Widerruflichkeit gilt für vertragl...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / f) Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 156 Das Anfechtungsrecht stellt ein Gestaltungsrecht dar, sodass es nicht nur darauf ankommt, ob Anfechtungsgründe vorliegen, sondern auch darauf, ob der Anfechtungsberechtigte von seinem Gestaltungsrecht tatsächlich form- und fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Rz. 157 Da der Anfechtungsberechtigte im Falle der Ausübung seines Rechts den Anfechtungsgrund anzugeben hat, is...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / VII. Bisherige erbrechtliche Verfügungen

Rz. 47 Eine lückenlose Erfassung sämtlicher erbrechtlicher Verfügungen ist absolut unerlässlich. Hierzu zählen selbstverständlich auch alle bereits in der Vergangenheit getroffenen Verfügungen, selbst wenn der Mandant bzw. der Testator davon ausging, dass diese durch eine jüngere Verfügung aufgehoben oder ersetzt wurden. Im Einzelfall kann sich aus einem früheren Testament o...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / bb) Entzug des Verwaltungsrechts

Rz. 283 Werden minderjährige Kinder geschiedener Eltern Erben eines Elternteils, so steht letztlich das Vermögenssorgerecht an dem ererbten Vermögen grundsätzlich dem anderen Elternteil, also dem geschiedenen Ehegatten, zu. Geschiedene Erblasser wünschen den Eintritt einer solchen Situation häufig nicht. In einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser gemäß § 1638 BGB a...mehr