Rz. 617
Nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB können die Eheleute ihr Güterrechtsstatut selbst wählen. Diese Rechtswahl beschränkt sich ausschließlich auf die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe.
Wählbar sind die folgenden Güterrechtsstatute:
▪ | Heimatrecht eines der Ehegatten |
▪ | Recht am gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eheleute |
▪ | die lex rei sitae bei unbeweglichem Vermögen. |
Die Rechtswahl bedarf der notariellen Beurkundung, Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB.
Etwas anderes gilt, wenn die Rechtswahl im Ausland vorgenommen wird. Nach dem Grundsatz "locus regit actum" genügt die Einhaltung der Ortsform, auch wenn diese weniger streng ist als die Formvorschriften für den Abschluss eines Ehevertrages. Dieser Grundsatz wird in Art. 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB aufgenommen.
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