Rz. 44

BGH, Urt. v. 27.9.1995:[64]

Zitat

"1. Ist ein ersteheliches Kind aufgrund Erbvertrages seiner Eltern alleiniger Vertragserbe des Erblassers geworden und hat dieser zu Lebzeiten sein Hausgrundstück zugunsten seiner zweiten Ehefrau mit einem lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauch belastet, so ist die Nießbrauchsbestellung als eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten zu bewerten, die im Rahmen des Herausgabeanspruch des Vertragserben aus BGB § 2287 als objektiv unentgeltlich anzusehen und wie eine Schenkung zu behandeln ist (so auch BGHZ 116, 167)."

2. Zwar kann die Pflicht des Ehegatten, gegebenenfalls für eine angemessene Alterssicherung zu sorgen, der Einordnung der Zuwendung als unentgeltlich entgegenstehen; das ist jedoch nicht die Regel. Der Einordnung als entgeltlich steht es insbesondere entgegen, wenn die Absicht zur Zukunftssicherung nur vorgeschoben war, weil die Nießbrauchbestellung (nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Tatrichters) nur deshalb erfolgt ist, um den Vertragserben zu beeinträchtigen.

3. Hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Benachteiligung des Vertragserben gehört zu der insofern erforderlichen Prüfung auch die Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang der Vertragserbe durch die Zuwendung des Erblassers trotz der Ansprüche der begünstigten Ehefrau auf Zugewinnausgleich und auf ihren Pflichtteil überhaupt benachteiligt ist und gegebenenfalls in welchem Umfang, denn der Bereicherungsanspruch aus BGB § 2287 ist auf dasjenige beschränkt, das nach Begleichung des Pflichtteils des Beschenkten übrig bleibt.“

 

Rz. 45

Fraglich ist bei der schenkweisen Bestellung eines Nießbrauchs, worauf sich der Herausgabeanspruch richtet. Hier wird sehr häufig eine Entreicherung für die in der Vergangenheit gezogenen Nutzungen vorliegen, so dass lediglich für die Zukunft die Aufhebung des Nießbrauchsrechts in Betracht kommt.

[64] BGH NJW-RR 1996, 133 = ZEV 1996, 25.

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