Rz. 54
Bei wechselbezüglichen Verfügungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gelten zu Lebzeiten beider die allgemeinen Regeln; jedoch dürfte eine nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners bzw. Lebenspartners angeordnete letztwillige Schiedsklausel unwirksam sein (vgl. Rdn 11).
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