Rz. 106

Es erscheint angebracht, deutsches Güterstatut und ausländisches Erbstatut als kombinationsfähig anzusehen und, soweit erforderlich, einer "anpassenden Reduktion" zu unterziehen.[225] Dies erhöht also den Erbteil des Ehegatten (pauschalierter Zugewinnausgleich) trotz des Umstandes, dass der § 1371 BGB derzeit noch als reine güterrechtliche Norm zu qualifizieren ist[226] und auch nach Auffassungen im Schrifttum nach Einführung der EuErbVO weiterhin möglich erscheint.[227] Die zuvor erwähnte "anpassende Reduktion" soll immer dann angewandt werden, wenn die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils – nach ausländischem Recht – zu einer höheren Erbquote führt als dies bei der Anwendung deutschen Ehegüter- und Erbrechts der Fall wäre.[228]

 

Rz. 107

Es bleibt abzuwarten, welche langfristigen Impulse von der nunmehr ergangenen Positionierung des EuGH ausgehen werden. Im internationalen Bezug jedenfalls ist die Erhöhung der Erbquote auf zwei Mal ¼ mithin ½ (§§ 1371 und 1931 BGB) beim überlebenden Ehegatten, unter Anwendung deutschen gesetzlichen Erbrechts, jedenfalls keine Schlechterstellung des überlebenden Ehegatten im internationalen Erbfall. Allein aus rein pragmatischen Gesichtspunkten spricht einiges dafür, im internationalen Erbfall stets von einer erbrechtlichen Qualifizierung auszugehen.

[225] Hohloch/Heckel, in: Hausmann/Hohloch, Handbuch des Erbrechts, Kapitel 26 Rn 117.
[226] Palandt/Heldrich, Art 15 EGBGB Rn 26; OLG Hamm IPRax 1994, 49, 51; LG Wuppertal MittRhNotK 1988, 46; LG Mosbach ZEV, 1998, 490, Tersteegen, NotBZ 2005, 351; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 740, 741.
[227] Dutta/Herrler/Dörner, EuErbVO., S. 77 ff.; Dutta, FamRZ 2013, 3; Markowski, ZEV 2014, 121.
[228] OLG Düsseldorf FamRZ 15, 1237; OLG Schleswig NJW 14, 88; Schurig, IPRax 90, 391; Dörner, ZEV 05, 445; Ludwig, DNotZ 05, 590.

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