Leitsatz (amtlich)

Ist in einem Erbfall österreichisches Erbrecht neben deutschem Güterrecht anzuwenden, scheidet ein Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung der Erbquote gem. § 1371 Abs. 1 BGB aus.

 

Normenkette

ABGB § 757; BGB § 1371 Abs. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, Art. 25, 220 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 26.02.2004; Aktenzeichen 1 T 114/03)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 26.2.2004 und der Beschluss des Notariats III Ellwangen - Nachlassgericht - vom 25.10.2002 abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1) als Erbin zu 1/2, die Beteiligten zu 2) und 3) als Erben zu je ¼ ausweist, wird zurückgewiesen.

II. Gerichtskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren fallen nicht an. Außergerichtliche Auslagen sind für alle Instanzen nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Der in Ellwangen verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsangehöriger. Er heiratete im März 1974 in Ellwangen in zweiter Ehe die Beteiligte zu 1) und lebte mit dieser zusammen in Ellwangen bis zu seinem Tod. Die Beteiligte zu 1) ist deutsche Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 2) ist der gemeinsame Sohn des Erblassers und der Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 3) ist das Kind des Sohns des Erblassers aus erster Ehe, M., und damit sein Enkel.

Mit Beschl. v. 25.10.2002 erließ das Notariat III Ellwangen als zuständiges Nachlassgericht einen Vorbescheid, wonach es beabsichtige, entsprechend dem von den Beteiligten zu 1) und 2) gestellten, gegenständlich auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheinantrag einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 1) zur Hälfte, die Beteiligten zu 2) und 3) je zu einem Viertel als Erben ausweise.

Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 3) Beschwerde ein. Er begründete diese vor allem damit, dass die Erbquoten unter Einbeziehung des pauschalierten Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB bestimmt worden seien. Das sei falsch. § 1371 Abs. 1 BGB sei eine Norm des deutschen Güterrechts und setze voraus, dass neben deutschem Güterrecht auch deutsches Erbrecht zur Anwendung komme. Letzteres sei hier aber nicht der Fall, weil der Nachlass österreichischem Erbrecht unterliege. Das deutsche Güterrecht habe nicht die Rechtsmacht, die Regelungen eines ausländischen Erbstatuts zu unterlaufen. Nach österreichischem Erbrecht aber sei der Beteiligte zu 3) Erbe zu einem Drittel neben den Beteiligten zu 1) und 2). Auch sei ungeklärt, ob die in Ungarn geborene Beteiligte zu 1) nicht (auch) die ungarische Staatsangehörigkeit besitze. Damit stehe nicht fest, in welchem gesetzlichen Güterstand die Eheleute gelebt hätten.

Mit Beschl. v. 26.2.2004 hat das LG Ellwangen die Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 3) unter Wiederholung seiner schon im Beschwerdeverfahren dargelegten Argumente weiterhin das Ziel, die Aufhebung des Vorbescheids zu erreichen. Auf den Schriftsatz vom 10.5.2004 wird insoweit verwiesen. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten.

II. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist nach §§ 27,29 FGG als Rechtsbeschwerde zulässig. Sie hat auch Erfolg. Die Entscheidungen beider Vorinstanzen beruhen auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung.

1. Die internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts Ellwangen für die Erteilung eines auf den im Inland befindlichen Teil des Nachlasses des österreichischen Erblassers beschränkten Erbscheins ergibt sich aus § 73 Abs. 1 FGG i.V.m. § 2369 Abs. 1 BGB (Bassenge/Herbst/Roth, FGG, § 73 Rz. 3). Hiervon leitet sich auch die Zuständigkeit der Rechtsmittelgerichte ab.

2. Das Erbstatut des Erblassers richtet sich gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach österreichischem Recht. Eine Rückverweisung kennt das österreichische Recht nicht. Nach § 28 Abs. 1 des österreichischen IPR-Gesetzes beurteilt sich die Rechtslage nach dem Personalstatut. Bei österreichischen Staatsangehörigen ist danach also österreichisches Recht anzuwenden (so auch BayObLGZ 1980, 276).

Nach österreichischem Recht ist die Ehefrau neben den Kindern des Erblassers Erbin zu einem Drittel des Nachlasses (§ 757 Abs. 1 ABGB). Das gesetzliche Vorausvermächtnis des § 758 ABGB (Wohnrecht u.a.) berührt die quotenmäßige Erbeinsetzung nicht.

3. Das Güterrechtsstatut des Erblassers wiederum richtet sich nach deutschem Recht. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz verwiesen werden. Da der Erblassers und seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1), bis zum Tod des Erblassers in Ellwangen wohnten und somit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts aus Art. 220 Abs. 3 S. 3, 15,14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Ob die Beteiligte zu 1) neben der (im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht länger bestrittenen) deutschen Staatsangehörigkeit auch noch die ungarische Staatsangehörigkeit hat, ist für das Güt...

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