Rz. 72

Erbfallschulden sind solche Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, den Erblasser also zu seinen Lebzeiten noch gar nicht betroffen haben. Dazu gehören insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen (§ 1967 Abs. 2 BGB). Es gehören auch dazu die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung (§ 1968 BGB), der gesetzliche Voraus des überlebenden Ehegatten (§ 1932 BGB)[81] und der Dreißigste (§ 1969 BGB).

Die sog. Nachlasskostenschulden gehören ebenfalls zu den Erbfallschulden. Sie sind ursächlich durch den Erbfall entstanden, aber zeitlich erst nach dessen Eintritt. Dazu gehören die Kosten

der Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB),
der Nachlassinsolvenz (§§ 1975 ff. BGB, §§ 315 ff. InsO),
des Gläubigeraufgebots (§§ 1970 ff. BGB),
der Errichtung des Nachlassinventars (§§ 1993 ff. BGB),
der Nachlasssicherung und der Nachlasspflegschaft (§§ 1960, 1961 BGB),
der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (§§ 348 ff. FamFG).
 

Rz. 73

Zu den Nachlassverwaltungsschulden gehören zwei Arten von Verbindlichkeiten:

Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltungstätigkeit des Nachlassverwalters, des Nachlasspflegers und des Testamentsvollstreckers erwachsen, einschließlich deren Ansprüche auf Vergütung.
Verbindlichkeiten, die begründet wurden durch den Vorerben und den vorläufigen Erben (der Verwaltungshandlungen für den Nachlass vornimmt, aber später die Erbschaft ausschlägt).

Zur Vor- und Nacherbschaft vgl. § 7 Rdn 69 ff.

Zum vorläufigen Erben vgl. § 10 Rdn 131 ff.

[81] Ein Pkw, der von den Ehegatten zum Zweck der Haushalts- und privaten Lebensführung gemeinschaftlich genutzt wurde, stellt einen Haushaltsgegenstand dar und gehört deshalb zum Voraus, AG Erfurt FamRZ 2002, 849.

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