Rz. 131

Die Erbschaft fällt dem Erben nach § 1922 BGB ohne sein eigenes Zutun an. Der Erbe kann den Eintritt dieser Rechtswirkungen durch wirksame Ausschlagung innerhalb der für ihn geltenden Frist wieder rückgängig machen. Zu den formalen Erfordernissen einer Ausschlagung siehe Rdn 397 ff. Durch die Ausschlagung verliert der vorläufige Erbe seine Rechtszuständigkeit für den Nachlass nicht nur für die Zukunft, sondern mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls (§ 1953 Abs. 1 BGB). Damit wird den von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäften nachträglich die Grundlage entzogen. Andererseits kann das Gesetz nicht an der Tatsache vorbeigehen, dass der vorläufige Erbe bis zur Ausschlagung Rechtsträger des Nachlasses war und als solcher zur Fürsorge für den Nachlass berechtigt war. Auch Dritte mussten, wenn sie gegenüber dem Nachlass Rechtshandlungen vorgenommen haben, sich an den vorläufigen Erben halten. Deshalb modifiziert das Gesetz in § 1959 BGB die Konsequenzen der gemäß § 1953 Abs. 1 BGB ex tunc wirkenden Ausschlagung. Das Verhältnis zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Erben wird nicht bereicherungs- oder deliktsrechtlich abgewickelt, sondern nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Unaufschiebbare Verfügungen über Nachlassgegenstände bleiben gemäß § 1959 Abs. 2 BGB wirksam.

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