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Im Gegensatz zur Vollerbschaft steht die Vor- und Nacherbschaft.[115] Der Erblasser kann gemäß § 2100 BGB einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Das bedeutet, dass der Vorerbe den ererbten Nachlass an den als Nacherben bestimmten Erben herauszugeben hat. Die Vor- und Nacherbschaft führt zu einer mehrfachen Beerbung, d.h. zunächst wird der Vorerbe, dann wird der Nacherbe Erbe des Erblassers. Insoweit spricht man auch davon, dass der Vorerbe nur "Erbe auf Zeit" ist.[116]

Sinn und Zweck der Vor- und Nacherbschaft ist die Steuerungsmöglichkeit des Vermögensflusses über mehrere Erbfälle (i.d.R. Generationen) hinweg. Der Erblasser kann so selbst bestimmen, wer nach dem zuerst Bedachten das Vermögen als nächster erhält. Man spricht auch von einer zukünftigen Vermögensbindung bzw. von der Möglichkeit einer Familienbindung des Nachlasses.[117]

[115] Vgl. näher zur Vor- und Nacherbschaft Bonefeld/Wachter/Mehrle, Fachanwalt für Erbrecht, § 4.
[116] Vgl. Staudinger/Kunz, § 1922 Rn 128.
[117] MAH-Erbrecht/Wachter, § 17 Rn 11.

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