Beide Verordnungen haben sich laut ihrer Erwägungsgründe 32 so weit wie möglich dem Prinzip der Zuständigkeitskonzentration verschrieben.[1] Dies gelingt den Verordnungen jedoch nur zum Teil. Der angestrebte Gleichlauf mit anderen europäischen Verfahrensvorschriften gelingt nur mit der EuErbVO, daher nur im Falle des Todes eines Ehegatten/Lebenspartners, Art. 4 EuGüVO bzw. Art. 4 EuPartVO. Eine Zuständigkeitskonzentration auf die Gerichte, die nach der Brüssel IIa-VO für die Ehescheidung zuständig sind, kann nur bei Ehegatten gelingen, Art. 5 EuGüVO, denn gem. Art. 1 I Brüssel II-a VO[2] ist die Verordnung nicht auf Fragen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft betreffend anwendbar. Eingetragene Lebenspartnerschaften können eine Zuständigkeitskonzentration bei dem Gericht, das über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu entscheiden hat, nur nach entsprechender) Vereinbarung erreichen, Art. 5 Abs. 1 EuPartVO.
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