Rz. 487

Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur ein Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen zu treffen braucht, sondern dass auch zwei oder mehr Vertragspartner ihrerseits Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmende Bedeutung für geschiedene Ehegatten, die sicherstellen wollen, dass gemeinsame Vermögensgegenstände, insbesondere Immobilien, im Erbgang an gemeinschaftliche Kinder gehen. Sie wollen damit erreichen, dass gemeinsam erarbeitetes Vermögen nicht an Dritte, insbesondere nicht an einen neuen Ehepartner und Kinder aus einer neuen Ehe, fällt. Erbverträge solcher Art können zusammen mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden und erleichtern nicht selten eine einvernehmliche Regelung bezüglich der Scheidungsfolgen. Auch eine erbvertragliche Regelung in einem gerichtlichen (Scheidungs-)Vergleich ist möglich, weil die gerichtliche Protokollierung die notarielle Beurkundung ersetzt, § 127a BGB; bei Anwaltszwang unter Mitwirkung des Anwalts.[526] Vgl. Formulierungsbeispiel bei Tanck/Krug, § 24 Rn 12.

Allerdings ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen ein Erbvertrag bspw. mit einer Scheidungsvereinbarung verbunden wird, die Gesamtvereinbarung den strengen Formvorschriften des Erbvertrags unterworfen ist.[527]

 

Rz. 488

Wird der Erbvertrag äußerlich mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so verlieren die einzelnen Rechtsgeschäfte dadurch ihre Selbstständigkeit nicht. Ein Ehe- und Erbvertrag ist eine Verbindung eines Ehevertrags, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt (§§ 1408, 2276 Abs. 2 BGB), mit einem Erbvertrag unter Ehegatten. Beide Vertragstypen bleiben selbstständig; der Ehevertrag ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, der Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen. Beide Verträge sollten getrennt beurkundet werden (§ 111 Nr. 1 und 2 GNotKG), soweit die Parteien sie nicht als rechtliche Einheit sehen. Andernfalls kann der Erbvertrag nicht mehr aus der amtlichen Verwahrung genommen werden (§ 2300 Abs. 2 S. 1 BGB).

[526] BayObLG NJW 1965, 1276; BGHZ 14, 381.
[527] OLG Hamm NJWE-FER 1998, 275 = ZEV 1999, 55.

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