Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 20.03.1997; Aktenzeichen 3 O 411/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. März 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe, leistet.

Beide Parteien dürfen Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien waren Eheleute. Unter dem 22.01.1987 beurkundete der Notar … eine Vereinbarung der Parteien, die als Ehevertrag nebst Erbvertrag, Scheidungsvereinbarung und Scheidungsfolgenregelung bezeichnet wurde. Ziffer 12 dieser Vereinbarung enthält die Verpflichtung der Beklagten, Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsbeiträge für die beiden gemeinsamen Töchter im Innenverhältnis zu übernehmen und sich zu verpflichten, den Kläger von zukünftigen Unterhaitsforderungen der Kinder freizustellen. Ziffer 13 regelt, daß als Gegenleistung für den Unterhaltsverzicht der Ehefrau und die Tatsache, daß diese im Innenverhältnis die Unterhaltsleistungen für die Kinder übernehme, die Beklagte einen Ausgleich durch Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers an dem gemeinsamen Hausgrundstück erhalte. Demgemäß überträgt der Kläger in Ziffer 14 der Beklagten seinen halben Miteigentumsanteil, der im vorliegenden Rechtsstreit streitbefangen ist. Neben weiteren Vereinbarungen schlossen die Parteien in Ziffer 32 der Gesamtvereinbarung einen Erbvertrag. In diesem widerrufen sie frühere Verfügungen. Anschließend vermacht die Beklagte zu je 1/2 Anteil den gemeinsamen Kindern das streitbefangene Grundstück.

In Ziffer 35 ist geregelt, daß für den Fall, daß die Beklagte ihrer Verpflichtung gem. Ziffer 12 des Vertrages auf Übernahme der Unterhaltsleistungen für die Kinder und entsprechende Freistellung des Ehemannes trotz Abmahnung nicht erfülle und es dadurch zu einer Inanspruchnahme des Ehemannes für Kindesunterhalt für die beiden Kinder komme, der Kläger „berechtigt sei, durch eingeschriebenen Brief an die Beklagte von diesem Vertrage” zurückzutreten. Wegen des Inhalts des Vertrages im ganzen wird auf die bei den Akten befindliche Kopie Bl. 14 ff d.A. verwiesen. Im Jahre 1996 nahm die Tochter … der Parteien auch den Kläger auf Zahlung von Unterhält in Anspruch. Mit Schreiben vom 01.04.1996, Bl. 44 d.A., wandte sich der Kläger an die Beklagte und übersandte dieser eine Aufstellung von Unterhaltszahlungen, die er an die Tochter geleistet hatte. Unter Hinweis auf den Vertrag vom 22.01.1987 und die darin enthaltene Freistellungsverpflichtung der Beklagten forderte er diese auf, den monatlichen Unterhalt in Höhe von 287,00 DM an die Tochter … zu zahlen und ihm die geleisteten Unterhaltsbeträge zu erstatten. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.04.1996 (Bl. 45 f. d.A.) mit, daß er sich nicht einfach auf die Freistellungsverpflichtung berufen könnte, ohne den monatlichen Selbstbehalt der Beklagten zu berücksichtigen. Daraufhin erklärte der Kläger mit eingeschriebenen Brief vom 02.05.1996 an die Beklagte, Bl. 53 d.A., den Rücktritt vom Vertrag und forderte diese auf, ihm bis zum 10.05.1997 schriftlich zu bestätigen, daß sie alle Erklärungen bei einem Notar abgeben werde, die erforderlich seien, um den Vertrag vom 22.01.1997 rückgängig zu machen.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangte der Kläger unter Hinweis auf seinen Rücktritt von der Beklagten die Rückübertragung des halben Miteigentumsanteils. Durch am 20.03.1997 verkündeten Urteil hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger zum Rücktritt von dem notariellen Vertrage berechtigt gewesen sei. Ob der Rücktritt den Voraussetzungen der Ziffer 35 des notariellen Vertrages entspreche, könne dahinstehen, jedenfalls könne er sich nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB auf den Rücktritt nicht berufen, nachdem die Tochter … erklärt habe, den Vater nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch nehmen zu wollen und sie die vom Kläger gezahlten Unterhaltsbeträge mit Ausnahme eines Betrages von 1.000 DM an diesen zurückgezahlt habe. Darüber hinaus habe der Kläger in seinem Antrag nicht seine Verpflichtung zur Zug- um Zug-Leistung berücksichtigt, denn die Beklagte sei nur zur Rückübertragung des ihr zugestandenen hälftigen Miteigentumsanteils Zug um Zug gegen Erstattung der von ihr aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen verpflichtet. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, sein Rücktritt sei berechtigt. Maßgeblich sei allein, daß im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung er ...

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