Rz. 60

§ 352 Abs. 3 S. 1, 2 FamFG sieht vor, dass bestimmte Angaben im Erbscheinsantrag durch öffentliche Urkunden nachzuweisen sind. Die Urkunden sind entweder in Urschrift oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen. Befinden sich die Urkunden bereits beim Nachlassgericht, bspw. wegen eines vorangegangen Erbscheinsverfahrens, reicht eine Bezugnahme aus.

 

Rz. 61

Die Urkunden sind in Personenstandsregistern zusammengefasst, die beim Standesamt des Wohnsitzes, des Geburts- oder Heiratsortes der jeweiligen Person geführt werden (unter Umständen sind die Urkunden auch im Familienstammbuch enthalten).

 

Rz. 62

Ausländische öffentliche Urkunden unterfallen nicht der Echtheitsvermutung des § 437 ZPO, sodass ihre Echtheit durch eine Legalisation oder Apostille bescheinigt werden muss. Üblicherweise müssen ausländische Urkunden von einem dazu ermächtigten Übersetzer übersetzt werden, soweit nicht im Einzelfall der Nachlassrichter die Sprache beherrscht, in der die Urkunde verfasst ist.

 

Rz. 63

Folgende Umstände sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen:

Zeitpunkt des Todes durch Sterbeurkunde;
weggefallene Personen, z.B. durch Ausschlagungserklärung (§§ 1944 ff. BGB), Scheidungsurteil (§ 1933 BGB), Erbverzichtsvertrag (§§ 2346 ff. BGB) oder Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff. BGB);
bei gesetzlicher Erbfolge: Das Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser ist durch Vorlage einer Geburtsurkunde des Erben, das Vorversterben vorrangiger Erben durch Vorlage von Abstammungs- und Sterbeurkunden nachzuweisen. Für das Ehegattenverhältnis des überlebenden Ehegatten ist dem Antrag eine Heiratsurkunde beizufügen. Ist das Vorversterben des Ehegatten nachzuweisen, um das Ehegattenerbrecht auszuschließen, ist dem Nachlassgericht eine Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten vorzulegen;
bei gewillkürter Erbfolge: Es ist die Vorlage der letztwilligen Verfügung in Urschrift erforderlich. Ist das Original der letztwilligen Verfügung verschwunden, kann das Erbrecht im Einzelfall durch eine Kopie oder Vernehmung von Zeugen nachgewiesen werden,[53] weil keine Vermutung existiert, dass eine wirksam errichtete letztwillige Verfügung als widerrufen gilt, wenn sie nicht mehr aufgefunden werden kann.

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