Rz. 354

Nach § 2082 BGB kann die Anfechtung der letztwilligen Verfügung nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Maßgebend für den Fristbeginn ist die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund. Beim gemeinschaftlichen Testament beginnt die Frist für die als Schlusserben bedachten Abkömmlinge erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten.[363]

[363] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2082 Rn 5.

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