Hilfsweise wird durch Art. 26 Abs. 1 lit. c EuGüVO das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung am engsten verbunden sind, zur Anwendung berufen. Anders als im Art. 17 Abs. 1 lit. c des ursprünglichen Kommissionsvorschlages stellt die Vorschrift nicht mehr "insbesondere" auf den Ort der Eheschließung ab.[1] Man wird hier auf eine gemeinsame soziale Bindung der Ehegatten durch Herkunft, Kultur, Sprache, Religion, geplantes Eheleben abstellen können.[2]

[1] Weber, DNotZ 2016, 659 (673).
[2] Weber, DNotZ 2016, 659 (673); Kohler/Pintens, FamRZ 2016, 1509 (1512).

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