Hilfsweise wird durch Art. 26 Abs. 1 lit. c EuGüVO das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung am engsten verbunden sind, zur Anwendung berufen. Anders als im Art. 17 Abs. 1 lit. c des ursprünglichen Kommissionsvorschlages stellt die Vorschrift nicht mehr "insbesondere" auf den Ort der Eheschließung ab.[1] Man wird hier auf eine gemeinsame soziale Bindung der Ehegatten durch Herkunft, Kultur, Sprache, Religion, geplantes Eheleben abstellen können.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen