Die EUGüVO bzw. EUPartVO gelten für Fragen des ehelichen Güterstandes bzw. des Güterstandes eingetragener Partnerschaften.
Nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 EUGüVO bzw. EUPartVO gelten die Verordnungen nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
Vom Anwendungsbereich der Verordnungen sind folgende Regelungsgegenstände ausgeschlossen:
- die Rechts- Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Ehegatten/Partner (Art. 1 Abs. 2 lit. A EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. A EuPartVO);
- das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe/eingetragenen Partnerschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. b EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. b EuPartVO);[1]
- die Unterhaltspflichten (Art. 1 Abs. 2 lit. c EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. c EuPartVO);[2]
- die Rechtsfolge nach dem Tod eines Ehegatten/Partners (Art. 1 Abs. 2 lit. d EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. d EuPartVO);
- die soziale Sicherheit (Art. 1 Abs. 2 lit. e EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. e EuPartVO);
- die Berechtigung, Ansprüche auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, die während der Ehe/eingetragenen Partnerschaft erworben wurden und die während der Ehe/eingetragenen Partnerschaft zu keinem Renteneinkommen geführt haben, im Falle der Ehescheidung/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder der Ungültigerklärung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft zwischen den Ehegatten/Partnern zu übertragen oder anzupassen (Art. 1 Abs. 2 lit. f EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. f EuPartVO);[3]
- die Art der dinglichen Rechte am Vermögen (Art. 1 Abs. 2 lit. g EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. g EuPartVO) und
- jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkung der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register (Art. 1 Abs. 2 lit. h EUGüVO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. h EuPartVO).
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